Inszeniertes "Strafverfahren", AG Saarlouis 16 Ds 141/02 wegen angeblicher Richterbeleidigung

(Blatt 11-15)

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Des weiteren hat RA Mauß den A n t r a g auf Aussetzung der Hauptverhandlung (08.08.2003) gestellt, da zunächst über die von Frau Schmelzer und Frau Wolf am 17.07.2003 und 24.07.2003 gemäß § 33 a StPO gestellten A n t r ä g e , ihnen nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren:

a) zu ihrem Antrag vom 05.04.2002 auf Einstellung des Verfahrens und Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses;

b) zu ihrem Ablehnungsantrag vom 13.08.2002,

zu entscheiden war, Anträge, über die im Beschlussverfahren zu entscheiden ist.

Die Vorschrift des § 33 a StPO soll das BVerfG entlasten und ist daher so auszulegen, dass sie jeden Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) im Beschlussverfahren erfaßt, so BVerfGE 42,250.

Hiernach wurde der Termin zur Hauptverhandlung - 08.08.2003 - aufgehoben; über die am 17.07. und 24.07.2003 gestellten Anträge wurde allerdings nicht entschieden und ist bis heute nicht entschieden.

Obwohl Richter Weyer als abgelehnter Richter keine Amtshandlung mehr hätte vornehmen dürfen, hat er in der Folge weiter Beschlüsse erlassen, die jedoch, da unter Verstoß gegen § 24 ff StPO und damit unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter, Art. 101 I GG erlassen, unwirksam sind, so der:

1. Beschluss vom 12.05.2004, mit dem er „die amtsärztliche Untersuchung der Angeklagten Wolf und ihre Verhandlungsfähigkeit durch das Gesundheitsamt St. Ingbert angeordnet“ und Frau Wolf hierzu vom Gesundheitsamt Homburg hat laden lassen; (Anm.: Frau Wolf war zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben)

2. Beschluss vom 08.10.2004, mit dem er das gegen Frau Wolf (Mutter der Frau Schmelzer) inszenierte Verfahren 16 Ds 141/02 gemäß § 206 a StPO eingestellt hat, „da die Angeklagte Wolf ausweislich der Sterbeurkunde des Standesamtes in St. Ingbert vom 29.9.04 am 22.3.04 verstorben ist“.

Mit diesem Vorgehen hat der abgelehnte Richter Weyer versucht, RA Mauß in eine Einlassung mit ihm zu zwingen, um den A n t r a g vom 24.07.2003 (nach § 33 a StPO), nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, und damit auch den gegen ihn gestellten Ablehnungsantrag vom 13.08.2002, ohne Entscheidung aus der Welt zu schaffen.

Mit der Arglist, das Verfahren gegen Frau Wolf wegen deren Todes gemäß § 206 a StPO aufzuheben, hat der abgelehnte Richter Weyer versucht, auch den A n t r a g vom 17.07.2003 (nach § 33 a StPO), nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und seinen Eröffnungsbeschluss vom 17.07.2002 aufzuheben und die Nichteröffnung zu beschließen, aus der Welt zu schaffen.

Das Verfahren war aber, unabhängig davon, dass Richter Weyer hier gar nicht hätte tätig werden dürfen, nicht wegen Todes gemäß § 206 a StPO einzustellen, sondern entsprechend dem A n t r a g vom 17.07.2003, wegen Unzulässigkeit der Anklage.

Obzwar RA Mauß die Verfahrensakte 16 Ds 141/02 vom AG Saarlouis Ende August

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2003 zuging, ist ihm die hierzu maßgebliche Beiakte des beim VG anhängigen Verfahrens 2 K 350/98 geraume Zeit, nämlich 14 Monate, vorenthalten worden.

Innerhalb dieser 14 Monate hat ein neuer Protagonist die „Bühne“ betreten, nämlich: der Präsident des Verwaltungsgerichts, André, der, erkennbar zum Schutze seiner Richterkollegen bei VG und AG, sich unter dem Vorwand einer angeblich noch „offenstehenden“ Kostenrechnung der verstorbenen Frau Wolf, arglistig in das noch anhängige Verfahren 2 K 350/98 (!) eingemischt und in diesem Kontext (in einem Schreiben an RA Mauß vom 06.09.2004) die unwahre Behauptung aufgestellt hat, dieses sei durch Urteil vom 16.08.2001 bereits entschieden worden, um sich im gleichen Atemzug eigenmächtig und rechtsstaatswidrig ein „Verfahren“ 5 K 5/04 zu konstruieren mit dem (frei erfundenen) „Klagegegenstand“: Klärung der Frage, ob das Verfahren 2 K 350/98 noch anhängig, oder ob es abgeschlossen ist (Was für ein Widersinn, einerseits wahrheitswidrig den Abschluss eines Verfahrens zu behaupten, und dann andererseits - genauso wahrheitswidrig - noch darüber „meditieren“ zu wollen, ob dieses abgeschlossen sei).

Für sein Konstrukt „5 K 5/04“ hat VG-Präsident André den von Frau Schmelzer und Frau Wolf gestellten A n t r a g auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 vom 27.09.2001 missbraucht, jenen Antrag, auf den das VG am 02.10. 2001 Frau Schmelzer und Frau Wolf bereits mitgeteilt hatte, dass das Verfahren fortgesetzt wird.

Obwohl RA Mauß diesem Treiben in zahlreichen Schreiben entgegengetreten ist, hat der VG-Präsident beharrlich (man könnte auch sagen: starrsinnig) an seiner Vorgehensweise festgehalten.

Auch hat er, trotz entsprechender Aufforderung, die Klage für sein Konstrukt vorzulegen, solches nicht leisten können. Letzteres, eine Klage vorzulegen, war dem Präsidenten naturgemäß unmöglich, da eine solche nämlich nicht existiert. Nachdem er nun gewissermaßen selbst zum Gefangenen seiner eigenen Erfindung geworden war, gab es für den Präsidenten nur noch die Möglichkeit, mit größtmöglichem Starrsinn (und unter Anhäufung weiterer Amts- und Rechtsverstöße) an besagtem Machwerk festzuhalten.

Nachdem RA Mauß erst nach 14 Monaten, und auch erst auf neunmalige Erinnerung hin, die Beiakte VG 2 K 350/98 erhielt, musste er feststellen, dass sich in dem Aktenpaket auch eine sog. „Akte 5 K 5/04“ des VG befand, die von ihm gar nicht angefordert war, weil es ein solches Verfahren überhaupt nicht gibt.

Dass besagter Papierstapel „5 K 5/04“, für dessen Existenz jegliche Rechtsgrundlage fehlt und der deshalb völlig wertlos ist, nun seinen Weg in das sog. „Strafverfahren“ gefunden hatte, hat seinen Grund darin:

- Die in Zusammenhang mit dem inszenierten Verfahren wegen angeblicher Beleidigung aufgestellte Falschbehauptung, das Verfahren 2 K 350/98 sei abgeschlossen, sowie:
Die Unterdrückung der wahren Tatsache, dass das Verfahren 2 K 350/98 fortgesetzt und noch anhängig ist,

durch Vorspiegelung falscher Tatsachen validieren zu wollen, und den Strafrichter

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Weyer, der das Strafverfahren unzulässigerweise zugelassen hat, vom berechtigten Vorwurf des Amtsmissbrauchs reinzuwaschen.

Weitere Absicht der hier von VG-Präsident André geübten Vorgehensweise war, durch Zusendung jenes Papierstapels „5 K 5/04“ durch das AG Saarlouis an RA Mauß, die Rechtmäßigkeit des „Verfahrens 5 K 5/04“ vorzutäuschen und RA Mauß auf diese Weise in jenes konstruierte Verfahren hineinzuzwingen.

Bei Einsicht in die übersandte Beiakte 2 K 350/98 und besagten Papierstapel „5 K 5/04“ wurde von RA Mauß eine Aktenmanipulation festgestellt, dergestalt, dass:

- der A n t r a g vom 27.09.2001 auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 in der Akte 2 K 350/98 nicht enthalten war, stattdessen sich in jenem Papierstapel befand, wo er überhaupt nichts zu suchen hat;

- das Schreiben des VG vom 02.10.2001, in dem Frau Schmelzer und Frau Wolf mitgeteilt worden war, dass das Verfahren fortgesetzt wird, gänzlich unterschlagen wurde, d.h. nirgendwo auftauchte, weder in der Akte 2 K 350/98 noch in dem Papierstapel „5 K 5/04“.

Dabei weiterhin festgestellt wurde, dass im Zuge der Fabrikation des angeblichen „Verfahrens 5 K 5/04“, da für dieses keine Klage vorlag, aber Rechtsstaatlichkeit vorgetäuscht werden sollte, einfach zwei Blätter gefertigt, diese einfach mit „K l a g e“ überschrieben und dem Papierstapel „ 5 K 5/04“ beigefügt wurden, und schon war das Klagekonstrukt fertig.

Die bei der Akteneinsicht gemachten Feststellungen betreffend die vorliegende Aktenmanipulation wurden dem VG mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 mitgeteilt.

Bezüglich der Eskalationen, welche sich in der Folge hieraus für RA Mauß ergeben haben, nämlich:

- Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses,
- Einleitung eines Anwaltsgerichtsverfahrens,

wird auf das als Anlage 8 beigefügte Schreiben des RA Mauß vom 9. November 2005 an den Präsidenten des VG, André, verwiesen.

Am 3. Februar 2005 erhielt RA Mauß, nicht jedoch Frau Schmelzer als sog. „Angeklagte“ Ladung (ohne Unterschrift, versehen mit dem Datum 29.11.2004) für eine sog. Hauptverhandlung in der Sache 16 Ds 141/02 wegen angeblicher Beleidigung. Als Termin angegeben war der 18.02.2005.

Die sog. „Zeugen“ der Anklage, Richter Friese und Richter Adam waren auch diesmal nicht geladen.

Am 8. Februar 2005 hat RA Mauß die Aufhebung dieses Termins beantragt, und besagten Antrag damit begründet, dass über die von Frau Schmelzer/Wolf gemäß § 33 a StPO gestellten Anträge,

- vom 17.07.2003, nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren und den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Saarlouis vom 17.07.2002, 16 Ds 141/02,

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aufzuheben und die Nichteröffnung zu beschließen;

- vom 24.07.2003, zu dem Ablehnungsantrag gegen Richter Weyer vom 13.08.2002 nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren,

trotz mehrfacher Erinnerung, zuletzt bei dem Direktor des AG Saarlouis, bis heute noch nicht entschieden ist. Bevor über diese Anträge nicht rechtskräftig entschieden sei, dürfe kein Termin stattfinden.

Nachfolgend, am 14. Februar 2005, hat RA Mauß gegen Richter Weyer noch einen weiteren Antrag wegen Befangenheit gestellt, und zwar in bezug auf den von ihm erlassenen, unzulässigen Durchsuchungsbeschluss.

Zwei Tage später, am 16.02.2005, erhielt RA Mauß daraufhin ein Fax des abgelehnten Richters Weyer mit der Mitteilung, dass der Termin vom 18.02.2005 zur Hauptverhandlung bestehen bleibe.

In dem gleichen Fax enthalten war auch die wahrheitswidrige Behauptung, über den Ablehnungsantrag [Anm.: gemeint ist der Ablehnungsantrag vom 13.08.2002] sei bereits mit Beschluss vom 26.11.2002 entschieden [Anm.: im Hinblick auf die Qualität letzteren Beschlusses vgl. S.9 unten und S.10].

Wohlweislich unterschlagen bzw. zum wiederholten Male ignoriert wurden in diesem Zusammenhang die am 17.07. und 24.07.2003 gemäß § 33 a StPO gestellten Anträge [s.S. 10].

Noch am gleichen Tag, dem 16.02.2005, an dem das Fax von Richter Weyer einging, erhielt RA Mauß außerdem noch ein Fax des Direktors des AG Saarlouis, Dellwing, mit dem dieser ihm - ohne den Ablehnungsantrag vom 14.02.2005 auch nur mit einem Wort zu erwähnen - eine sog. „dienstliche Äußerung“ des Richters Weyer des Inhalts zukommen ließ: „Ich halte mich nicht für befangen und verweise auf den Akteninhalt“. Damit verbunden war die „Bitte um eventuelle Stellungnahme bis 18.02.2005, 12.00 Uhr“, d.h. eineinviertel Stunden bis zum Beginn der terminierten Hauptverhandlung.

Angesichts der bemerkenswerten Eile, die hier von den Richtern Weyer und Dellwing synchron an den Tag gelegt wurde, und vor dem Hintergrund der bisher gemachten Erfahrungen war davon auszugehen, dass der neuerliche Ablehnungsantrag (vom 14.02.2005) wie folgt aus der Welt geschafft werden sollte: Eingang der Stellungnahme bis spätestens 12.00 Uhr, hiernach Entscheidung, d.h. Ablehnung, danach sog. „Verhandlung“ 13.15 Uhr mit anschließender Verurteilung.

Da Sach- und Rechtsargumente in bezug auf eine Aufhebung des Termins zwecklos waren, weil hier die Durchführung eines konstruierten Verfahrens erkennbar auf Biegen und Brechen beabsichtigt war, wurde in wechelseitigem Einvernehmen zwischen RA Mauß und Frau Schmelzer - als ultima ratio - ein Anwaltswechsel überlegt, und in der Folge auch praktiziert. Wegen der Kürze der Zeit wurde zunächst einem Anwalt in Saarbrücken Mandat erteilt.

Dabei war natürlich von vorneherein klar, dass es sich hierbei nur um eine Notlösung handeln konnte (um einen kleinen Zeitaufschub zu erreichen), da ein

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Anwalt aus dem Saarland in einem derart brisanten Fall wie dem vorliegenden aber niemals gegen Richter saarländischer Gerichte vorgegangen wäre, eine Tatsache, die sich in der Folge dann auch sehr schnell herausgestellt hat, weswegen Frau Schmelzer erneut vor dem Problem stand, sich einen Anwalt suchen zu müssen. Bedingt durch das von ihm verfasste justizkritische Buch, fiel ihre Wahl auf einen bundesweit bekannten "Staranwalt", dem sodann in dem sog. Strafverfahren wegen angeblicher „Richterbeleidigung“, Amtsgericht Saarlouis, Az.: 16 Ds 141/02, Mandat erteilt wurde. Dies selbstverständlich in der Annahme, nun „in den besten Händen“ zu sein (d.h. bestmöglich vertreten zu werden).

Genau das Gegenteil war allerdings der Fall.

So musste jenem "Staranwalt" wegen gravierender anwaltlicher Pflichtverletzungen, in concreto:

- Wegen Nichterbringung auch nur der geringsten sachlichen Leistung im Hinblick auf das Verfahren;

- Wegen Missbrauchs dieses Verfahrens rein zu eigenen Zwecken, nämlich als Vorabplädoyer in bezug auf ein gegen ihn in Frankfurt eingeleitetes Verfahren wegen angeblicher Verleumdung der saarländischen Justiz

letztendlich das Mandat entzogen werden. Die von dem "Staranwalt" in diesem Zusammenhang an den Tag gelegten anwaltlichten Pflichtverletzungen sind von Frau Schmelzer in den diversen, an ihn gerichteten Schreiben aufgezeigt.

Dass das Verfahren AG Saarlouis, 16 Ds 141/02 dann doch noch zu einem Ende geführt werden konnte (Einstellung nach § 153 StPO, welches u.a. auch dem hier involvierten Strafrichter ermöglichte, sein Gesicht zu wahren), war schließlich folgendem zu verdanken:

1. dem beherzten Engagement des nachfolgenden Verteidigers, der mit einem einzigen kurzen, dafür aber treffenden Schriftsatz mehr erreicht hat, als der "staranwaltliche" Vorgänger;
2. dem Vorliegen der Chronologie „Behördenwillkür und Justizterror. Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland“, die als Beweismittel an das AG Saarlouis gesandt worden war.


 

Versuchte Kriminalisierung von Justizopfern als Methode, um Straftaten von Richtern und anderem Justizpersonal zu vertuschen. Eine Erfahrung, die in justizkritischen Kreisen weitverbreitet ist.

 

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