Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland

Kapitel 12: Resümee. Stand der Dinge

Welchen Gang Dinge nehmen können, wenn Behörden und Justiz „vergessen“, dass sie an Gesetze gebunden sind (Art. 20 III GG und Art. 97 I GG), wurde in der vorliegenden Chronologie aufgezeigt. Obwohl von der Sach- und Rechtslage her die Angelegenheit klar und eindeutig ist, und im Hinblick auf den Gesetzesvollzug die Vornahme der Abmarkung innerhalb weniger Minuten zu erledigen wäre, haben sich die darin involvierten Behörden und Gerichte bis jetzt 31 Jahre damit beschäftigt („daran abgearbeitet“), den (nach Art. 14 I GG) grundgesetzlich geschützten Anspruch auf mein Eigentum zu vereiteln.

Was seinen Anfang in einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung fand, hat sich dabei im Laufe der Jahre zu einem kaum mehr zu überbietenden Behörden- und Justizskandal ausgeweitet. Damit einher ging eine Verlagerung der Gewichte dergestalt, dass der Selbstschutz derjenigen Personen, die vorliegend Straftaten begangen haben, zunehmend in den Vordergrund rückte.

Namentlich was die Rolle der Verwaltungsgerichte anbelangt, bleibt festzuhalten, dass  diese bis zum heutigen Zeitpunkt -nachweislich- alles daran gesetzt haben, nicht nach Recht und Gesetz zu entscheiden: Wäre jenes der Fall gewesen, so hätten die hier entscheidungserheblichen Fakten, so u.a.: die Urkunden (Katasterurkunde Urhandriss, Grenzbescheinigung Engler) sowie das Saarländische Abmarkungsgesetz (Gesetz Nr. 762 vom 2. Juli 1962) beachtet werden müssen. Statt dessen wurden diese aber in allen Verfahren bewusst unterdrückt.

Eine Entscheidung über den Klageantrag auf Vornahme der Abmarkung meines Hausgrundstücks ist deshalb bis heute unterblieben.

Dass -um hier nichtsdestoweniger eine Sachentscheidung vorzuspiegeln- nun jedes Mittel (jede Straftat) recht ist, beweist das von dem Verwaltungsgerichtspräsidenten André ausgedachte "Verfahren 5 K 5/04", das genau solches, nämlich einen sachlich korrekten sowie rechtsstaatlich einwandfreien Abschluss der Angelegenheit, vorzutäuschen sucht.

Dass mit diesem neuerlichen Rechtsbruch gleichzeitig auch eine Art "Generalabsolution" für alle früheren, sowohl von Richtern der Verwaltungsgerichte als auch von anderen Personen begangenen Rechtsbrüche erteilt werden soll, markiert dabei mehr als nur einen Nebeneffekt.

Konsequenterweise spiegelt sich dieselbe Machtvollkommenheit, aus der heraus "5 K 5/04" konstruiert wurde, auch in dem zuletzt mit dem Verwaltungsgericht geführten Schriftverkehr wider.

Darin erneut mit den hier begangenen kriminellen Machenschaften konfrontiert, werden von VG-Präsident André, weiterhin ungeniert die bekannten Lügen verbreitet, so: die Existenz eines angeblich „rechtskräftigen Urteils“ aus „5 K 5/04“ sowie ein angeblicher Abschluss des Verfahrens auf Vornahme der Abmarkung 2 K 350/98, womit letztendlich aber nichts anderes behauptet wird, als sei alles, was bei den Gerichten (und der Verwaltung) bis heute gelaufen ist, rechtens gewesen.

Wie hier alle im Verlauf von 31 Jahren von Behörden und Justiz begangenen Straftaten "erledigt" und ein ebenso lang währender Kampf um Recht und Gesetz mit ein paar dürren Worten abgewürgt werden sollen, ist bemerkenswert, wenn auch nicht unbedingt originell.

Im Vertrauen auf die "Autorität des Amtes" Behauptungen zum Selbstschutz bzw. zum Schutz der herrschenden Verhältnisse in die Welt zu setzen, ist nämlich erfahrungsgemäß eine keineswegs seltene Reaktion staatlicher Organe auf unliebsame Tatsachen. Wahrung des Scheins der Rechtsstaatlichkeit, zumindest jedoch: dessen Beschwörung, ist dabei zumeist die Regel.

Als Beispiel für das letztere, die Beschwörung, kann hier u.a. die Reaktion der Bundesjustizministerin Zypries im Hinblick auf zwei von mir (bzw. von uns) in "Abgeordnetenwatch" (www.abgeordnetenwatch.de) gestellte Fragen gelten. Darin mit typischen Verhaltensweisen von Richtern (und Berufspolitikern) in Zusammenhang mit dem laufenden Skandal konfrontiert, waren von dieser, analog zu ihrer Reaktion auch auf Fragen anderer Justizgeschädigter, nichts anderes zu vernehmen als abstrakte staatsideologische Beteuerungen, fern der Rechtswirklichkeit.

Um mit Blick genau auf den laufenden Skandal die momentan wesentlichen Fakten noch einmal hervorzuheben, damit aber auch den Stand der Dinge deutlich zu machen:

1. Entgegen den kategorischen Behauptungen des VG-Präsidenten ist vor den Verwaltungsgerichten im Hinblick auf die Vornahme der Abmarkung meines Hausgrundstücks bis heute keine Sachentscheidung ergangen.

2. Statt über meine entsprechende Klage zu entscheiden, haben mir besagte Gerichte (oder, um es sachlich treffender auszudrücken: die damit befassten Richter) seit 26 Jahren bewusst die Rechtsprechung, d.h. hier: den Rechtsschutz gegen den Staat, verweigert. Dies zur Verhinderung der Abmarkung, d.h. ganz im Sinne der beklagten Behörde, fernerhin: zur Vertuschung der im Laufe der Jahre von Behörden- und Justizpersonal begangenen schwersten Amts- und Rechtsverstöße.

3. Die in diesem Zusammenhang gebrauchten Mittel, so u.a. Urkundenunterdrückung und Missachtung der Gesetze, wurden bereits ausführlich dargelegt; eine nochmalige Auflistung derselben ist deshalb vorliegend nicht mehr vonnöten.

4. Obwohl von dem VG-Präsidenten hartnäckig geleugnet, ist - sofern das geltende Verfahrensrecht in diesem Land von Richtern noch beachtet werden muss - das Verfahren 2 K 350/98 immer noch anhängig.

5. Der Versuch, mit Hilfe eines eigenmächtig konstruierten "Verfahrens 5 K 5/04" einen Abschluss des Verfahrens 2 K 350/98 vorzutäuschen, um so meinen Rechtsanspruch auf Abmarkung gewissermaßen auf kaltem Wege, nämlich: stillschweigend, zu "begraben", ist untauglich. Was mit diesem (strafbaren) Handeln beabsichtigt wird, ist nichts anderes als der Versuch, unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung, und hier insbesondere: Missachtung des grundgesetzlich geschützten Eigentums, einem behördlich sanktionierten Grundstücksdiebstahl zugunsten privater Dritter zum Durchbruch zu verhelfen.

6. Durch die hier permanent geübte Rechtsbeugung und Rechtsprechungsverweigerung, so auch: die explizite Weigerung des Verwaltungsgerichtspräsidenten André, das Verfahren 2 K 350/98 fortzusetzen, haben sich die Gerichte, und hier wiederum in besonderem Maße: die Verwaltungsgerichte, als Erfüllungsgehilfen der Exekutive geoutet. Das Faktum, dass im vorliegenden Fall bis jetzt weder eine Kontrolle der Verwaltung noch die Einhaltung von Recht und Gesetz über die Gerichte zu erreichen war, zeigt, allen staatsideologischen Beteuerungen zum Trotz, dass hier erkennbar keine Gewaltentrennung existiert. Was hier allenfalls existierte und immer noch existiert, war "Gewaltenteilung" im Sinne von arbeitsteiliger Rechtsbeugung und wechselseitigem Schutz.



  

 

 

 

 

 

 

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