Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland

Kapitel 08: Das sogenannte "Erstverfahren"

Ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen wurde die von mir und meiner Mutter 1986 erhobene Klage (5 K 374/86) auf Vornahme der Abmarkung 1988 von dem Verwaltungsgericht des Saarlandes abgewiesen; dies, indem es einfach:

-           die Existenz des Saarl. Abmarkungsgesetzes (Gesetz Nr. 762) vom 2. Juli 1962
            und dessen hier maßgeblichen § 18 (Nachprüfungsverfahren) unterdrückte;

-           die für das Grundstück Schmelzer/Wolf maßgebliche Katasterurkunde Urhand-
            riss mit den Maßen aus der Entstehungsvermessung 1846 unterdrückte;

-           das amtliche Nachprüfungsverfahren unterdrückte, in dessen Rahmen von
            dem Minister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde am 30.05.1985 die
            hier in Rede stehende Grenze gemäß § 18 Abs. 1 des Saarländischen Abmarkungs-
            gesetzes auf der Grundlage der Katasterurkunde Urhandriss für jedermann (so
            auch für Behörden und Gerichte) bindend hergestellt, die Abmarkung gemäß
           
§ 18 Abs. 2 jedoch pflichtwidrig unterlassen worden war,

-           die Grenzbescheinigung des öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungs-
            ingenieur Engler, vom 2. Mai 1986 unterdrückte;

-           den Nachweis über den Erlass der Vermessungskosten (Rückerstattung, Nieder-
            schlagung, Nichterhebung gemäß §§ 19, 20 Abs. 2 Saarl. AbmG) unterdrückte,
            und damit auch den Hauptklageantrag, der die Vornahme der Abmarkung zum
            Gegenstand hatte, unterdrückte.

Um hier nichtsdestoweniger eine Sachentscheidung vorzuspiegeln, wurde ein Nebenantrag (Löschung des Eintrags „streitige“ Grenze) herausgegriffen, in den Vordergrund gestellt und unter Behauptung falscher Tatsachen (angebliche Rechtmäßigkeit dieses Eintrags) abgewiesen.

Ebenso wie das Verwaltungsgericht hat auch das Oberverwaltungsgericht (2. Senat, Richter Friese, Meiers und André) keine Sachentscheidung getroffen; Mittel der Abwimmelung war hier allerdings eine etwas andere Strategie.  

So wurde die Berufung 1990 von dem 2. Senat unter dem Vorsitz des Präsidenten des OVG, Friese, unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör, Art. 103 I GG und Verstoß gegen § 86 VwGO (Untersuchungsrundsatz; Aufklärungspflicht), ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (2 R 633/88) zurückgewiesen mit der bewusst falschen Behauptung, der Minister sei für die Klage nicht passivlegitimiert, d.h. er sei der falsche Beklagte.

Mit jener Behauptung wurde eine sachlich-rechtliche Prüfung des Klagebegehrens umgangen, und so auf einfachste Weise die Klage abgewürgt.

Ist nämlich der Beklagte falscher Beklagter, so ist die Klage, ohne zu prüfen, ob sie sachlich und rechtlich begründet ist, durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen, ohne Rechtskraftwirkung in der Sache.

Einfachstes Mittel, eine Sachentscheidung zu verhindern, war es deshalb, auf die unwahre Behauptung zurückzugreifen, der Minister sei der falsche Beklagte.

Auch im Rahmen einer 1990 daraufhin eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG 4 B 45.91) erging keine Entscheidung in der Sache. Ohne auf die tatsächlich hier vorliegenden Fakten überhaupt einzugehen, wurde von diesem - ungeprüft die wahrheitswidrigen Behauptungen des OVG sich zu eigen machend - lediglich ausgeführt: „Ist der Minister der Finanzen nicht als Widerspruchsbehörde tätig geworden, dann war die Klage gegen die Ausgangsbehörde zu richten.“  

Im vorliegenden Fall für  j e d e r m a n n  erkennbar war der Minister in seiner Eigenschaft als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde aber durchaus  t ä t i g  geworden und deshalb auch der richtige Beklagte.

Auf die am 29.05.1991 eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 1992 - 1 BvR 830/91 - festgestellt, dass im Hinblick auf das Verpflichtungsbegehren der Klägerinnen auf Abmarkung wegen Verneinung der Passivlegitimation durch das OVG vor den Verwaltungsgerichten (in den Verfahren: BVerwG 4 B 45.91, OVG 2 R 633/88, VG 5 K 374/86 = sog. Erstverfahren) keine Sachentscheidung ergangen ist.

Ergeht keine Sachentscheidung, kann aber auch keine Entscheidung in materielle Rechtskraft erwachsen.

Wegen Nichtergehen einer Sachentscheidung konnte die Klage auf Vornahme der Abmarkung deshalb am 10.08.1992 erneut beim Verwaltungsgericht erhoben werden (VG 2 K 188/ 92 = sog. Zweitverfahren).


 

 

 

 

 

 

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