Die Rückerstattung des Vermessungskostenvorschusses
durch die Katasterbehörde

Zu den Tatsachen, die im Rahmen des vorliegenden Falls beständig unterdrückt wurden, zählen u.a. auch die Rückerstattung des Vermessungskostenvorschusses, die Niederschlagung einer Kostennachforderung sowie die Nichterhebung von Kosten für die Nachprüfungsmessung durch die Katasterbehörde. Da nach § 19 Abs. 2 des Saarländischen Abmarkungsgesetzes (Gesetz Nr. 762 vom 2. Juli 1962) die Nichterhebung von Kosten nur dann erfolgt, wenn die Behörde Fehler bei der Vermessung gemacht hat ("Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben..."), hat die Behörde durch den vollständigen Erlass aller Kosten, und zwar sowohl derjenigen für die 1984 von dem Katasteramt St. Ingbert durchgeführte Messung als auch für die im Mai 1985 von dem Minister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde durchgeführte örtliche Nachprüfung, selbst eingestanden, dass meine Einwendungen (und die meiner Mutter) zu den hier von der Katasterbehörde gemachten Fehlern vollauf begründet waren.

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