Angesichts dessen, dass die Baugenehmigung für einen Wohnhausanbau (hier verharmlosend "Erweiterungsbau" genannt) gar nicht hätte erteilt werden dürfen, ist der vorliegende Bescheid auch deshalb interessant, als dieser gleichzeitig den Versuch der Behörde markiert, eigene Verfehlungen und Rechtsbrüche bei Erteilung der Genehmigung zu verschleiern.
Das hierzu gewählte Mittel, den schon immer kraft Gesetzes geforderten Mindestabstand zur Grenze von 3 Metern nun zu einer bloßen "Auflage" umzudeklarieren, markiert dabei nichts anderes als den vordergründigen Versuch einer arglistigen Täuschung.
Was damit im Nachhinein verschleiert werden soll, ist nämlich die Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung die hier geltenden Baurechtsvorschriften überhaupt nicht beachtet worden sind.
Dass in dem Bescheid im übrigen nur von der Einhaltung von 3 Metern die Rede ist, soll nicht zuletzt darüber hinwegtäuschen, dass im vorliegenden Fall § 8 Abs. 2 LBO i.d.F.v. 19. März 1980, Amtsbl. S. 514 i.V.m. §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 Abstandsflächenverordnung i.d.F.v. 15. November 1978, Amtsbl. S. 1004, hätte beachtet werden müssen. Nach diesen gleichfalls zwingenden Vorschriften wäre hier sogar eine Gebäudemindestabstandsfläche von 15 Metern einzuhalten gewesen, wovon 7,5 Meter (Abstand zur Grenze) auf dem Baugrundstück hätten liegen müssen.