Schreiben des damaligen Leiters
des Katasteramts St. Ingbert, Lang,
vom 05. Juli 1984

Vorliegendes Schreiben beweist, dass seitens der Katasterbehörde von Anfang an überhaupt kein Interesse an einer sowohl sachlich als auch rechtlich richtigen Behandlung des Antrags auf Grenzherstellung bestand. Anstatt -wie vom Saarländischen Abmarkungsgesetz (§ 18 Abs. 1) zwingend vorgeschrieben- eine örtliche Nachprüfung durchzuführen, nachdem von uns der vom Katasteramt St. Ingbert vorgenommenen Falschmessung die Anerkennung verweigert worden war, sind die hier verantwortlichen Personen auf den rechtlich völlig haltlosen Begriff der "streitigen Grenze" verfallen, d.h. es wurde hier arglistig vorgetäuscht, als sei die Grenze nicht ermittelbar. Dass hinter dieser Vorgehensweise die Absicht stand, mit Hilfe der unzuständigen Zivilgerichte einen dem Nachbarn und der Behörde selbst genehmen "Grenzverlauf" durchzusetzen, beweist der weitere Verlauf des Skandals.

Mit dem vorliegenden Schreiben des Katasteramtes St. Ingbert war die nachfolgende Serie der Amtspflichtverletzungen und Rechtsbeugungen bereits vorprogrammiert.

 

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