Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland

Kapitel 07: Die Verwaltungsgerichtsverfahren

Bei Verletzung der Rechte aus dem Abmarkungsgesetz, vorliegend: durch Verweigerung des subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruchs auf Abmarkung, kommt für die Durchsetzung der Abmarkung (Handlungsvornahme) nur der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO durch allgemeine Leistungs-/Vornahmeklage in Betracht (dazu Würtenberger, Verwaltunsgerichtsbarkeit, 2. Auflage 1995, 4. Allgemeine Leistungsklage, S.158f, Nr. 308-310).

Dabei geht es nicht um die Klärung eines streitigen Rechtsverhältnisses, sondern um die Durchsetzung eines Rechtsanspruchs aus einem existenten Verwaltungsakt bzw. aus dem Abmarkungsgesetz (§ 18 Abs. 2), wozu es nur noch des Ausspruchs durch das Gericht bedarf, dass der Minister die Abmarkung vorzunehmen  h a t .

Die Leistungsklage ist gegen denjenigen zu richten, der den Verwaltungsakt erlassen hat. Dies ist hier der Minister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde.

Da dieser - trotz ununterbrochener Bemühungen unsererseits um Abmarkung - erkennbar nicht die Absicht hatte, entsprechend Recht und Gesetz zu handeln, haben ich/meine Mutter am 6. Dezember 1986 Klage gegen das Land Saarland, vertreten durch den Ressortminister (damals Finanzminister, heute Umweltminister) als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde erhoben. Dies mit dem Ziel, den Minister zur Vornahme der Abmarkung zu verpflichten (zu verurteilen).

Auch haben wir, da nach drei Jahren über unseren Widerspruch gegen die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhausanbaus noch nicht entschieden war, am 28. Juni 1987 gegen den Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert - Untere Bauaufsichtsbehörde - beim Verwaltungsgericht Untätigkeitsklage erhoben.

Was letztere Klage anbelangt, so hat die UBA während deren Anhängigkeit beim Verwaltungsgericht aufgrund der ihr vorgelegten Grenzbescheinigung des öffentlich bestellten und vereidigten Vermessungsingenieurs Engler vom 2. Mai 1986, den 1984 erteilten nichtigen Bauschein zur Errichtung des Wohnhausanbaus mit Bescheid vom 23. Oktober 1987 zurückgenommen.

Anm.: 
Besagte Grenzbescheinigung ist von dem Vermessungsingenieur Engler im Rahmen eines ihm im Januar 1986 erteilten Auftrags auf Abmarkung der Grenze zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller erstellt worden. Hintergrund jenes Auftrags war es, auf diesem alternativen Weg, über einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, die von der Katasterbehörde rechtswidrig verweigerte Abmarkung dennoch zu erreichen. Infolge beruflicher Abhängigkeit von der Katasterbehörde (seiner Aufsichtsbehörde) wurde der Auftrag - entgegen diesbezüglicher Zusage, d.h. vertragswidrigerweise - aber niemals ausgeführt, statt dessen durch Engler zunächst versucht, seinen Auftraggebern (mir und meinem Ehemann) ein nichtbestelltes Gutachten "unterzujubeln".
Diesbezüglich zur Rede gestellt, sah Engler sich dazu gezwungen, wenn schon nicht die Abmarkung durchzuführen, so doch zumindest die besagte Grenzbescheinigung auszustellen und uns eine Kopie der Urkunde Urhandriss auszuhändigen. Um die Abmarkung dennoch zu erreichen, legte er mir und meinem Ehemann folgendes nahe: „Sprechen Sie doch noch einmal mit Renardy, vielleicht markt er ja dann doch ab.“

Hinsichtlich der Rücknahme der Baugenehmigung für das 1984 errichtete Gebäude hervorzuheben ist, dass diese nicht wegen angeblich „streitiger“ Grenze, sondern allein aus baurechtlichen Gründen erfolgte.

Sie erfolgte nach § 102 LBO (identisch mit § 48 VwVfG), weil das Baugrundstück für das genehmigte Bauvorhaben zu klein war und ist, und der nach der Bauvorlagenverordnung (§ 3 Abs. 6  i.d.F. v. 30.01.1980, Amtsbl. S. 242) zwingend vorgeschriebene Nachweis der Grenzabmarkung bei Genehmigung 1984 wegen fehlender Grenzabmarkung des Baugrundstücks nicht vorlag und bis heute nicht vorliegt.

Nicht unerwähnt bleiben darf, dass der Rücknahmebescheid allerdings auch noch eine arglistige Täuschung enthielt, als dort nämlich nur von der Einhaltung eines Grenzabstandes von 3,00 m (gemäß § 7 Abs. 3 LBO i.d.F. v. 19. März 1980) zum Grundstück Schmelzer/Wolf gesprochen wurde. Richtig war und ist aber, dass hier ein Gebäudemindestabstand von 7,50 m (gemäß § 8 Abs. 2 LBO i.V.m. den Vorschriften der AbstandsfläschenVO §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1, i.d.F. vom 15.11.1978, Amtsbl. S. 1004) zur Grenze einzuhalten war und ist.

Anm.: 
Die Motivation, rechts- und wahrheitswidrig hier nur von einem Grenzabstand von 3,00 m zu reden, erfolgte mit Blick auf die mit Hilfe des Nachbarn inszenierten Zivilverfahren, von denen man sich versprach, genau die gewünschten 3,00 m „beschaffen“ zu können (ca. 1,00 m tatsächlicher Abstand zur Grenze plus 2,00 m, die vom Grundstück Schmelzer/Wolf geraubt werden sollten, gleich 3,00 m). Aus diesem Grund wurde auch der vom Gesetz geforderte, tatsächliche Gebäudemindestabstand von hier 7,50 m verschwiegen, der in jedem Fall einen Gebäudeabriss nach sich ziehen müsste.    

Den Rücknahmebescheid hat die Bauherrin (wie an anderer Stelle bereits ausgeführt, ist sie Bauingenieurin, und war hier auch Bauleiterin in eigener Sache) rechtswirksam werden lassen, wohlwissend, dass durch Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid das Baugrundstück in seiner Fläche nicht größer wird.

Der Rücknahmebescheid war damit unanfechtbar und jeglicher Rechtsweg für die Bauherrin ausgeschlossen.

Insoweit bei den Verwaltungsgerichten eine Entscheidung über die von mir und meiner Mutter erhobene Klage auf Vornahme der Abmarkung im Sinne des Gesetzes ergangen wäre, hätte die UBA aus der Rücknahme des Bauscheins deshalb Konsequenzen ziehen müssen, nämlich: die Beseitigung des (illegalen) Gebäudes zu veranlassen, da eine Herbeiführung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise nicht möglich war und ist.

Durch das errichtete Gebäude ist uns erheblicher wirtschaftlicher und rechtlicher Schaden entstanden, weil wir -über den Raub eines beträchtlichen Flächenstreifens hinaus- dadurch auch keine Möglichkeit mehr haben, eigene Bauvorhaben zu realisieren.

Entgegen ihrem gesetzlichen Auftrag, den Bürger vor behördlichen Willkürakten zu schützen, haben die saarländischen Verwaltungsgerichte vorliegend allein zum Schutze der hier involvierten Behörden agiert und mir und meiner zwischenzeitlich verstorbenen Mutter seit nunmehr 26 Jahren die Rechtsprechung verweigert. Eine Entscheidung in der Sache haben sie wohlweislich vermieden und sich statt dessen zum Handlanger behördlicher Interessen gemacht. 

Anstatt den Minister zur Vornahme der Abmarkung zu verpflichten, haben die Verwaltungsgerichte nicht nur wiederholt Nichtentscheidungen (Scheinentscheidungen) produziert, vielmehr sich zweimal sogar selbst fiktive Klagen konstruiert. Dies zum einen in der Absicht, das Verfahren auf Vornahme der Abmarkung als „abgeschlossen“ sowie die jeweils fabrizierten Nichtentscheidungen als „rechtswirksam“ vorzutäuschen, zum anderen, um die eigenen Amtspflichtverletzungen zu vertuschen.

In diesem Kontext wurde dann nicht einmal mehr davor zurückgeschreckt, per Haftbefehl und Konstruktion von Strafverfahren mich und meine Mutter als Unschuldige zu verfolgen.

Im nachfolgenden soll hier im Detail auf die einzelnen Verfahren bei den Verwaltungsgerichten auf Vornahme der unterlassenen Abmarkung eingegangen werden.

Dabei ausdrücklich betont werden muss, dass es sich bei diesen als sogenanntes „Erst-“, „Zweit-“ und „Drittverfahren“ bezeichneten Verfahren um ein und dasselbe Verfahren, mit gleichem Klageantrag und gleichem Sachverhalt, handelt. Dass hieraus drei Verfahren entstanden sind, ist allein auf die von den Verwaltungsgerichten praktizierte Rechtsprechungsverweigerung zurückzuführen.


 

 

 

 

 

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