Behördenwillkür und Justizterror.
Verfolgung Unschuldiger im Bundesland Saarland

Kapitel 10: Das sogenannte "Drittverfahren"

Bezeichnenderweise wurde die  e r n e u t  eingereichte Klage auch  e r n e u t  bei der 2. Kammer des VG anhängig (2 K 350/98, „Drittverfahren“), d.h. jener Kammer, deren vorsitzender Richter, Adam, zwischenzeitlich zum Vizepräsidenten befördert, schon im „Zweitverfahren“ (2 K 188/92) tätig war und die Klage mit der wahrheitswidrigen Behauptung abgewiesen hatte, im „Erstverfahren“ sei bereits „rechtskräftig“ über den Anspruch auf Abmarkung entschieden; dies sehr wohl in Kenntnis des Beschlusses des BVerfG 1 BvR 830/91 vom 7. Juli 1992, in dem festgestellt worden war, dass im „Erstverfahren“  keine Sachentscheidung ergangen ist.

Dass Vizepräsident Adam auch in diesem neuerlichen Verfahren kein Interesse an einer korrekten Entscheidung über den Klagegegenstand hatte, vielmehr bestrebt war, ganz im behördlichen Sinne die Sache zu „behandeln“, und dadurch gleichzeitig die von ihm im Zweitverfahren begangenen Amts- und Rechtsverstöße zu verschleiern, erwies sich - wie  zu erwarten war - schon alsbald.

Im Rahmen eines radikalen Rundumschlags  g e g e n  das Recht wurden von ihm dazu am 17. Dezember 1998 zwei sogenannte „Urteile“ in die Welt gesetzt, deren Ziel erkennbar darin bestand, meine berechtigten Rechtsansprüche und die meiner Mutter endgültig abzuwürgen.

Zu diesem Zweck griff Vizepräsident Adam zunächst auf das von ihm erfundene, bis dato allerdings „ruhende“ Konstrukt - 2 K 51/96 - zurück, mit dem nun die Intention verbunden war, uns das Rechtsschutzbedürfnis für die dritte Klage abzusprechen, damit gleichzeitig aber auch: uns daran zu hindern, unsere Rechte weiter zu verfolgen.

Ohne dass es hierfür eine Klage gab, mithin ohne Vorliegen einer Rechtsgrundlage, wurde von ihm für den 17. Dezember eine (aufgrund ihrer Rechtsstaatswidrigkeit von uns boykottierte) "Verhandlung" angesetzt, und hierauf ein sogenanntes „Urteil 2 K 51/96“ fabriziert, mit dem das Verfahren 2 K 188/92 („Zweitverfahren“) auf Vornahme der Abmarkung als angeblich „abgeschlossen“ und damit auch die Nichtentscheidung (sog. Gerichtsbescheid vom 06.12.1995) als angeblich „rechtswirksame“ Entscheidung vorgetäuscht werden sollte.

Wörtlich hat Adam darin wie folgt behauptet: „Es wird festgestellt, daß das Verfahren 2 K 188/92 durch den Gerichtsbescheid vom 06.12.1995 erledigt ist.“ 

Im Gefolge jenes sog. „Urteils 2 K 51/96“ wurden - um dem Ganzen die Krone aufzusetzen - sodann auch noch rechtsmissbräuchlich Gerichtskosten erhoben, und mit Hilfe von Zwangsmaßnahmen, einschließlich des Erlasses eines Haftbefehls, beigetrieben.

Anm.:
Ins Detail auf die Ungeheuerlichkeiten einzugehen, die in Zusammenhang mit der rechtsmissbräuchlichen Erhebung besagter Gerichtskosten begangen wurden, ist unmöglich. Allein die dort geübten Amts- und Rechtsverstöße würden für eine Suspendierung zahlreicher Personen aus den von ihnen bekleideten Ämtern sowie - bei korrekter, d.h. rechtsstaatlicher Behandlung der Angelegenheit - für mehrjährige Freiheitsstrafen ausreichen.   

Mit besagter Erhebung von Gerichtskosten war die Absicht verbunden, das willkürlich und jeder Rechtsgrundlage entbehrende Konstrukt „2 K 51/96“ als rechtsstaatlich korrektes Verfahren vorzutäuschen.

Dies im praktisch begründeten Wissen, dass eine Kontrolle bzw. Sanktionierung seitens des hiesigen Justizministers (seinerzeit: Frau Spoerhase-Eisel) nicht erfolgen wird. Von letzterem Faktum kündet nicht zuletzt die vorsätzliche Missachtung aller unserer Schreiben bzw. Anträge durch besagtes Ministerium im Hinblick auf die Notwendigkeit dessen Einschreitens.  

Über das sogenannte „Urteil 2 K 51/96“ hinaus hat Vizepräsident Adam an jenem 17. Dezember 1998 noch ein zweites sogenanntes „Urteil“ in die Welt gesetzt, diesmal in bezug auf das Verfahren VG -2 K 252/95-; auch dieser zweiten "Verhandlung" sind wir bewusst ferngeblieben, da der "Schaucharakter" jener Veranstaltung bereits im Vorfeld zu erkennen war.

Bei jenem Verfahren handelte es sich um unsere Klage gegen den Oberbürgermeister der Mittelstadt St. Ingbert als Untere Bauaufsichtsbehörde (UBA) auf Feststellung der Nichtigkeit des 1994 - unter Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte sowie unserer Eigentumsrechte - der Tochter des Nachbarn erteilten Bauscheins Nr. 1/346/94 zur Errichtung einer angeblichen „Grenzgarage“.

Nachdem die UBA 1984 bereits rechtswidrigerweise die Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhausanbaus erteilt hatte, war durch sie nämlich in der Folge, in 1994, in den hierdurch geschaffenen rechtswidrigen Zustand (des vorhandenen Gebäudes) hinein noch eine sog. „Grenzgarage“ genehmigt worden (die zehn Jahre zuvor als bereits „vorhanden“ vorgetäuscht worden war).

Letztere Genehmigung wurde erteilt, obwohl schon die 1984 erteilte und sogleich vollzogene Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhausanbaus 1987 wegen fehlender Grundstücksfläche/ Baufläche zurückgenommen worden war, sowie trotz Kenntnis, dass:

-      die Grenze nicht abgemarkt ist;
-      deshalb beim Verwaltungsgericht eine Klage der G. Schmelzer/E. Wolf anhängig
       ist;
-      die Garage, ebenso wie die Zufahrt hierzu, überwiegend fremdes Eigentum, näm-
       lich: Teile des Grundstücks Schmelzer/Wolf, widerrechtlich okkupieren würde
       (ca. 3,00 m Garagenbreite, davon 2,00 m auf dem Grundstück Schmelzer/Wolf;
       s. dazu auch die Ausführungen in Zusammenhang mit dem Rücknahmebescheid).

Ungeachtet dessen, dass hierdurch ein räuberischer Eingriff in das Grundstück Schmelzer/Wolf verwirklicht wurde, hat der (damalige) Amtsleiter des Bauamtes St. Ingbert, Marx, Sofortvollzug angeordnet und die Garage (Fertiggarage) in einer Blitzaktion gewaltsam - durch Polizeieinsatz - auf der 1984 grenzüberschreitend auf unserem Grundstück errichteten Betonplatte aufstellen lassen.

Am 11. Dezember 1995 war hiergegen beim VG Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bauscheins erhoben worden. Die Sache war von der 2. Kammer auf Richter Dutt als Einzelrichter übertragen (auf dessen Machenschaften im Rahmen der vorliegenden Chronologie nicht weiter eingegangen werden kann). 

Obwohl das Verfahren - 2 K 252/95 - auf Feststellung der Nichtigkeit des Bauscheins für die angebliche Grenzgarage mithin einem anderen Richter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen war, hat Vizepräsident Adam, trotz verfahrensrechtlicher Unzuständigkeit, dieses, unter Vortäuschung, „Einzelrichter“ in der Sache zu sein, an sich gezogen und unter Verstoß gegen den gesetzlichen Richter (Art. 101 I GG, § 16 Satz 1 und 2 GVG) sowie unter Verstoß gegen die Landesbauordnung, in der Absicht, mir und meiner Mutter Schaden zuzufügen, ein „Urteil“ in die Welt gesetzt mit der darin enthaltenen, bewusst falschen Behauptung, „das Garagengebäude entspricht dem öffentlichen Baurecht“.

Dies in Kenntnis, dass:

-die Grenze zwischen dem Baugrundstück (Flurstück 404/91) und dem Grundstück
Schmelzer/Wolf (Flurstück 81/1) nicht abgemarkt ist, und ohne Abmarkung grund-
sätzlich keine Genehmigung erteilt werden darf
;

-über die Klage auf Vornahme der Abmarkung noch keine Sachentscheidung ergan-
gen, vielmehr diese immer noch beim VG anhängig war (sog. „Drittverfahren“, Az.
2 K 350/98), und zwar erneut bei der 2. Kammer, deren vorsitzender Richter er war;

-bereits durch die 1984 erteilte (nichtige) Genehmigung zur Errichtung eines Wohn-
hausanbaus ein rechtswidriger Zustand am Grundstück Schmelzer/Wolf geschaffen
war, als dadurch 14 von 15 Meter Gebäudemindestabstandsfläche rechtswidrig
als Überbauung
  a u f  jenem Grundstück zu liegen kamen, und damit uns als Ei-
gentümerinnen jegliche Nutzung in Form eigener Bauvorhaben genommen wurde;

-an dieser schwerwiegenden Verletzung des Eigentums bzw. der Eigentumsrechte
auch nichts die 1987 erfolgte Rücknahme der Baugenehmigung durch die UBA wegen
fehlender Baufläche und fehlender Grenzabmarkung
geändert hat, da praktische
Konsequenzen (Erlass einer Abrissverfügung) hieraus - obwohl zwingend erforderlich -
niemals gezogen wurden;

-dieser rechtswidrige Zustand durch die Genehmigung/Errichtung einer angeblichen
„Grenzgarage“ sogar noch wesentlich verschlimmert worden ist, als nämlich besagte
„Garage“ ebenso wie deren Zufahrt zum überwiegenden Teil  a u f  dem Grundstück
Schmelzer/Wolf sich befindet.

In diesem Zusammenhang dann noch zu behaupten, das Garagengebäude entspreche dem öffentlichen Baurecht, ist nichts anderes als eine besonders dreiste Vorspiegelung falscher Tatsachen und eine Fortsetzung der bereits zuvor im Verfahren auf Vornahme der Abmarkung begangenen Rechtsbeugung.

Speziell mit Blick auf die hier gebrauchte, unwahre Behauptung, Einzelrichter in der Sache zu sein, ist insbesondere auch auf das BGH-Urteil vom 5.12.1996, - 1 StR 376/96 - (LG Bamberg) Rechtsbeugung durch Verstoß gegen Verfahrensrecht, hinzuweisen. Darin heißt es wörtlich:

„Rechtsbeugung kommt bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht dann in Betracht, wenn der Richter durch sein Verhalten nicht lediglich die abstrakte Gefahr einer falschen Endentscheidung, sondern die konkrete Gefahr eines unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils für eine Partei schafft.
Eine solche konkrete Gefahr kann bestehen, wenn der Richter gegen Bestimmungen über die Zuständigkeit ... verstößt, um den zuständigen Richter von der Entscheidung ... auszuschließen und auf diesem Wege zu einem seinen Intentionen entsprechenden Ergebnis zu kommen, das bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nicht oder voraussichtlich nicht zu erreichen gewesen wäre.“

Mit den beiden sog. „Urteilen 2 K 51/96“ und „2 K 252/95“ hat Vizepräsident Adam erneut, in Fortsetzung seiner während des Zweitverfahrens (2 K 188/92) geübten Amts- und Rechtsverstöße, eine Rechtmäßigkeit des Handelns der in den Fall involvierten Behörden (Katasteramt St. Ingbert, Umweltminister als Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde sowie der UBA St. Ingbert) und Gerichte (Verwaltungs- und Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, OLG Saarbrücken) vorzutäuschen versucht, damit aber gleichzeitig auch schon die Marschrichtung vorgegeben, die er in Zusammenhang mit dem „Drittverfahren“ 2 K 350/98 einzuschlagen gedachte.

Nachdem dieses mehr als zweieinhalb Jahre von dem VG verschleppt worden war, wurde hierfür schließlich für den 16. August 2001 Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, wie nicht anders zu erwarten: unter dem Vorsitz des Richters Adam.  

Dies, obwohl jener aufgrund der von ihm bereits wiederholt begangenen elementaren Rechtsverstöße, mit denen er sich bewusst und in schwerster Weise von Recht und Gesetz entfernt hat, in diesem „Drittverfahren“ (2 K 350/98) gar nicht mehr objektiver Richter nach Maßgabe des Art. 97 I GG sein konnte.

Auch lag hier im übrigen sogar der Fall vor, dass Adam bereits gemäß gesetzlicher Regelung (§ 41 Nr. 6 ZPO, Tätigsein im Zweitverfahren) von dem sog. „Drittverfahren“ ausgeschlossen war, und er deshalb,  o h n e  dass irgendein Ablehnungsantrag hätte gestellt werden müssen, sich von dem Verfahren hätte fernhalten müssen (dazu Zöller/Vollkommer ZPO Kommentar 19. Auflage zu § 41 Rn. 15).

Ein derartiger Antrag auf Ablehnung wegen Befangenheit wurde - aufgrund der vorliegenden Erfahrungen mit dem Verhalten (den Praktiken) des Vizepräsidenten Adam - gegen diesen, als vorsitzenden Richter der 2. Kammer, sowie gegen den beisitzenden Richter Dutt im Termin am 16.08.2001 unmittelbar nach Eröffnung der Sitzung gestellt, das entsprechende schriftliche Ablehnungsgesuch (mit insgesamt 25-seitiger Begründung !) übergeben und die Einlassung in eine mündliche Verhandlung verweigert.

Anstatt die Sitzung, wie vom Verfahrensrecht (§ 45 I ZPO) zwingend vorgeschrieben, nun zu schließen, wurde von Adam selbstherrlich erklärt, dass er die Sitzung lediglich „unterbreche“, um über den Ablehnungsantrag zu entscheiden, und dass wir, die Klägerinnen, dann zu verhandeln hätten (verhandeln müssten); dieses erklärte er wiederholt und kategorisch.

Damit wurde ein Zwang, d.h. der Versuch einer Nötigung, ausgeübt. Um nicht das Ablehnungsrecht zu verlieren, was bei Einlassung in eine mündliche Verhandlung der Fall ist (so Zöller/Vollkommer, Kommentar ZPO, 19. Auflage zu § 43 Rn 6 4); ebenso Baumbach/Hartmann, ZPO, 61. Auflage zu § 43), haben ich und der in Vertretung meiner Mutter anwesende Beistand (und spätere Rechtsanwalt) E. Mauß den Sitzungssaal verlassen. 

Durch diese Erklärung des abgelehnten Richters Adam, er werde sofort über den Ablehnungsantrag entscheiden und hinterher verhandeln, wurde deutlich, dass er hier auf Biegen und Brechen das Verfahren in seinem Sinne „durchzuziehen“ beabsichtigte.  

Den Ablehnungsantrag, dessen Begründung die von ihm bereits getätigten Amts- und Rechtsverstöße detailliert auflistet, hat Adam, weil (auch in strafrechtlicher Hinsicht) ihn belastend, dabei möglichst schnell aus der Welt schaffen wollen.

Bei Beachtung von Recht und Gesetz hätten die beiden abgelehnten Richter Adam und Dutt nach Übergabe des Ablehnungsgesuchs:

- im Verfahren auf Vornahme der Abmarkung grundsätzlich keine Amtshandlung mehr
  vornehmen dürfen und die Sitzung schließen müssen,
- auch nicht im Verfahren wegen Ablehnung mitwirken dürfen (§§ 45 I, 46 I ZPO),
- eine dienstliche Äusserung zum Ablehnungsgesuch gegenüber dem Gericht abgeben
  müssen (§ 44 III ZPO).

Obwohl es sich bei dem Verfahren wegen Ablehnung nach § 46 ZPO um ein selbständiges Zwischenverfahren handelt, das nach Maßgabe der Vorschriften der Richterablehnung durchzuführen ist, ehe das Hauptsacheverfahren weitergeführt wird, hat der abgelehnte Richter Adam - zusammen mit dem abgelehnten beisitzenden Richter Dutt sowie dem Richter Handorn - noch am 16.08.2001 ein sog. „Urteil 2 K 350/98“ fabriziert.

Damit hat er, in Zusammenwirken mit seinen beiden Richterkollegen, sich bewusst über zwingende Verfahrensvorschriften, die das Grundrecht auf den gesetzlichen Richter sichern sollen (so Zöller/Vollkommer, ZPO zu § 46 1) Rn 5), hinweggesetzt.

Um den Ablehnungsantrag, namentlich: wegen der darin aufgezeigten schwersten Amts- und Rechtsverstöße, so schnell wie möglich in der Versenkung verschwinden zu lassen, haben sich die abgelehnten Richter Adam und Dutt deshalb im Termin 16.08.2001 der Arglist bedient, diesen als „unzulässig“, „missbräuchlich“, „unsachlich“ und „beleidigend“ zu bezeichnen. 

Wörtlich wurde hierzu behauptet:

„Der Antrag ist unzulässig und kann daher unter Mitwirkung der abgelehnten Richter zurückgewiesen werden.

Die Ablehnung ist offensichtlich missbräuchlich, weil es den Antragstellerinnen nur um die Verhinderung einer Entscheidung in der Sache geht. Außerdem ist das Ablehnungsgesuch nach seinem Inhalt unsachlich, insbesondere beleidigend."

Dass bei diesem erneuten Versuch, die objektive Wahrheit zu unterdrücken, nicht nur das Gesetz, sondern auch die Logik auf der Strecke bleibt, beweist der Widerspruch, je nach Bedarf, die Existenz einer angeblichen Sachentscheidung oder aber das genaue Gegenteil hiervon zu behaupten.

Während die Abweisung der Klage im „Zweitverfahren“ mit der unwahren „Begründung“ erfolgte, im „Erstverfahren“ sei bereits eine Sachentscheidung ergangen, gründet sich die Zurückweisung des Ablehnungsantrags im „Drittverfahren“ demgegenüber auf genau Gegenteiligem, dass nämlich überhaupt noch keine Sachentscheidung existiert, eine solche durch den Ablehnungsantrag vielmehr „verhindert“ werden solle.

Einen nicht mehr zu überbietenden Zynismus dabei markiert die Behauptung, dass es die beiden Antragstellerinnen (Klägerinnen) seien, die eine Sachentscheidung verhindern wollten.

Das genaue Gegenteil ist hier aber der Fall, da wir, meine damals noch lebende Mutter und ich, die einzigen waren, die ein Interesse an einer Sachentscheidung hatten, eine solche uns aber - trotz einfachster Sach- und Rechtslage - (Vorliegen der Urkunde Urhandriss, Vorliegen der Grenzbescheinigung Engler, Rechtsanspruch auf Abmarkung aus einem bestehenden Verwaltungsakt bzw. nach § 18 Abs. 2 des Saarl. AbmG) seit nunmehr 24 Jahren durch die Verwaltungsgerichte verweigert wurde bzw. mir immer noch verweigert wird, und parallel dazu sowie in Kontinuität schwerste Rechtsbrüche begangen werden. 

Besagte Rechtsprechungsverweigerung, durch die der bestehende Rechtsanspruch auf Abmarkung geradezu mit Füßen getreten wird, manifestiert sich auch in dem am 16.08.2001 ergangenen, sog. „Urteil“ 2 K 350/98. Ebenso wie die vorangegangenen Nichtentscheidungen beinhaltet auch jenes Machwerk keine Entscheidung in der Sache; erneut wurde damit bewusst ein Nichturteil zu unserem Nachteil in die Welt gesetzt.

In diesem Nichturteil 2 K 350/98 lediglich verwiesen wird auf das vorangegangene „Erst-“ und „Zweitverfahren“ sowie auf das von Vizepräsident Adam konstruierte Verfahren „2 K 51/96“, des weiteren auf das nichtige „Urteil“ des OLG Saarbrücken (vom 21.09.1993, Az. 2 U 161/86), welches hier als rechtlich relevant vorgetäuscht wird.

Auf die Qualität dieses sogenannten, unter anderem durch Prozessbetrug zustande gekommenen „OLG-Urteils“ wurde bereits an anderer Stelle eingegangen; über das dort Gesagte hinaus sei zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass zwischen dem erschlichenen „Zivilverfahren“ und dem Verwaltungsgerichtsverfahren auf Vornahme der Abmarkung auch keine Nämlichkeit in den Parteien sowie im Klagebegehren besteht.

Wie schon die Nichtentscheidungen im „Erst-“ und „Zweitverfahren“ ist auch das Nichturteil im „Drittverfahren“ zustande gekommen durch Unterdrückung:

-  Der hier maßgeblichen Urkunde Urhandriss;

-  Der (Urkunde) Grenzbescheinigung des öffentlich bestellten und vereidigten Vermes-
   sungsingenieurs Engler vom 2. Mai 1986;

-  Der Existenz und Rechtsverbindlichkeit des Saarl. Abmarkungsgesetzes (Gesetz
   Nr. 762) vom 2. Juli 1962;

-  Des Tatbestandes der amtlichen Nachprüfung vom 30.05.1985 auf der Grundlage
   von § 18 Abs. 1 Saarl. Abmarkungsgesetz und der hierbei auf der Grundlage der
   Urkunde Urhandriss für jedermann  b i n d e n d  hergestellten Grenze zwischen
   den Flurstücken 81/1 und 404/91.

Weiterhin darin unterdrückt wurde:

-  Der Beschluss des BVerfG vom 7. Juli 1992 - 1 BvR 830/91 - mit der darin
   enthaltenen Feststellung, dass in dem Verfahren auf Vornahme der Abmarkung
   (BVerwG 4 B 45.91, OVG 2 R 633/88, VG 2 K 188/92 = sog. „Erstverfahren“)
   keine Sachentscheidung ergangen ist.

Rechtlich betrachtet wurde im Rahmen dieses „Drittverfahrens“ nicht nur gegen das zwingende Verfahrensrecht der Richterablehnung verstoßen, sondern - wie bereits in dem vorangegangenen „Erst-“ und „Zweitverfahren“ - auch gegen:

1.  die Generalklausel des Art. 19 IV GG (Rechtsschutz gegen den Staat) i.V.m.
     § 40 VwGO (Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges und Zuständigkeit),
2.  § 86 VwGO (Untersuchungsgrundsatz, Aufklärungspflicht),
3.  § 88 VwGO (Bindung an das Klagebegehren),
4.  Art. 103 I GG (Rechtliches Gehör),
5.  Art. 101 I GG, § 16 Satz 2 GVG (gesetzlicher Richter),
6.  Art. 3 I GG (Gleichbehandlungsgebot/Willkürverbot/Rechtsprechungsverweige-
     rungsverbot),
7.  Art. 20 III GG (Bindung an Gesetz und Recht),
8.  Art. 6 Abs. 1 EMRK (Menschenrechte).

Mit der im Urteil zu findenden Äußerung betreffend die angebliche Erfolglosigkeit der Klage:

„Die Klage bleibt ohne Erfolg. Dabei kann offenbleiben, ob die allgemeine Leistungsklage oder Verpflichtungsklage vorliegend die richtige Klageart ist. Jedenfalls steht den Klägerinnen der mit ihrem Klageantrag geltend gemachte Anspruch nicht zu“,

wird offenkundig, dass hier überhaupt nicht der Wille bestand, in der Sache zu entscheiden, vielmehr - wie insbesondere der letzte Satz zeigt - das ganze Bemühen darauf abzielte, vorzutäuschen, als existiere unsererseits überhaupt kein Rechtsanspruch auf Abmarkung unseres Grundstücks (!).

Da das Nichturteil  k e i n  Urteil ist, keinerlei rechtliche Wirkungen entfaltet, die Instanz nicht beendet und auch keinem Rechtsmittel unterworfen ist, konnte die F o r t s e t z u n g  des Verfahrens beantragt werden (siehe dazu die bereits an anderer Stelle angeführten Kommentare).

Am 27.09.2001 haben meine Mutter und ich deshalb in Übereinstimmung mit dem Verfahrensrecht bei der 2. Kammer

                                                                                                                                                                     ANTRAG gestellt,

                      1.  auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98
                           vor dem Verwaltungsgericht, weil über den 
                           Klageantrag vom 06.12.1986, erneut gestellt am
                           10.08.1992, wiederholt gestellt am 30.11.1998 bis
                           heute nicht entschieden ist und das am 16.08.2001
                           ergangene Urteil 2 K 350/98 erneut ein Nichturteil
                           (Scheinurteil) ist;

                      2.  auf Ergehen einer Sachentscheidung entsprechend
                           Art. 19 IV GG - wirksamer Rechtsschutz gegen
                           Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt
                           nach Massgabe von Art. 97 I GG - durch neutrale
                           Richter nach Gesetz und Recht.


Dem A n t r a g beigefügt war eine umfassende, einundfünfzigseitige Begründung, in der - in Übereinstimmung mit den in den Gerichtakten enthaltenen Tatsachen und Beweisen - erneut nachgewiesen wurde, dass  a l l e  bisherigen sog. „Entscheidungen“ durch schwerste Amts- und Rechtsverstöße zustandegekommen sind, keine Entscheidung in der Sache beinhalten und deshalb allesamt Nichtentscheidungen sind.

Besagtem  A n t r a g  hat das Verwaltungsgericht am 02.10.2001 stattgegeben und mitgeteilt, dass das Verfahren  f o r t g e s e t z t  wird, was durchaus bemerkenswert ist. Denn mit Stattgeben des Fortsetzungsantrags hatte das VG – nach fünfzehn Jahren fortgesetzten Rechtsbruchs - zum allerersten Mal korrekt entschieden. Dies allerdings nicht ohne in jenem Kontext - gewissermaßen als arglistige Dreingabe - noch ein neues Aktenzeichen „2 K 189/01“ einzuführen.

Dass das Verfahren  f o r t g e s e t z t  wird, bedeutet verfahrensrechtlich, dass es nicht beendet und noch anhängig ist. Dies bedeutet auch, dass das Verfahren unter der Geschäftsnummer fortzusetzen ist, unter der es bis jetzt anhängig war. Dies war und ist die Geschäftsnummer - 2 K 350/98 - und keine andere.

Besagter Sachverhalt, ebenso wie die Tatsache, dass ein  A n t r a g  auf Fortsetzung keine „neue“ Klage ist, war dem VG sehr wohl bekannt, und wurde gegenüber diesem, vor allem vor dem Hintergrund der im „Zweitverfahren“ gemachten Erfahrungen in bezug auf die Einführung eines neuen Aktenzeichens und die damit einhergehende Konstruktion einer sog. „neuen Klage“ immer wieder betont.

Dass das Verfahren fortgesetzt wird, war zugleich Eingeständnis und Beweis dafür, dass:

-  schwerste Verfahrensverstöße vorausgegangen sind;

-  die mit dem A n t r a g auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 nachgewiese-
   nen Amts- und Rechtsverstöße der Wahrheit entsprechen;

-  der Ablehnungsantrag vom 16.08.2001, in dem diese Amts- und Rechtsverstöße
   ebenfalls aufgezeigt sind, keinesfalls, wie von Richter Adam behauptet, „unzuläs-
   sig“
, „missbräuchlich“, „unsachlich“ und „beleidigend“ ist , sondern den Tat-
   sachen entspricht;

-  seit der erstmaligen Erhebung der Leistungsklage am 6. Dezember 1986 auf
   Vornahme der gesetzwidrig unterlassenen Abmarkung der Grenze des Haus-
   grundstücks Schmelzer/Wolf (Flurstück 81/1) zum Nachbargrundstück (Flur-
   stück 404/91) bis heute noch keine rechtswirksame Entscheidung ergangen ist;

   lediglich Nichtentscheidungen (Scheinentscheidungen) ergangen sind, die keiner-
   lei rechtliche Wirkungen entfalten, kein vollstreckbarer Titel sind, die weder in
   formelle noch materielle Rechtskraft erwachsen und keinerlei Kosten erzeugen.

Mit Blick auf den am 16.08.2001 innerhalb von 2 K 350/98 gestellten Ablehnungsantrag wegen Befangenheit außerdem anzumerken bleibt, dass die Mitteilung betreffend die Fortsetzung jenes Verfahrens die abgelehnten Richter Adam und Dutt nicht von ihrer Pflicht entbunden hat, gegenüber dem Gericht eine dienstliche Äußerung zu den Ablehnungsgründen abzugeben. 

Naturgemäß hätte eine solche sie aber in Erklärungsnot bringen müssen, da bereits durch die Mitteilung des VG, dass das Verfahren  f o r t g e s e t z t  wird, der Beweis erbracht  i s t, dass alle im Ablehnungsgesuch vom 16.08.2001 angeführten Amts- und Rechtsverstöße der Wahrheit entsprechen und auf gar keinen Fall „beleidigend“ sind.  

Hiernach wäre Vizepräsident Adam auch nicht umhin gekommen einzugestehen, dass er schon im Zweitverfahren 2 K 188/92 zur Verhinderung einer Sachentscheidung (Abmarkung) bewusst -zu unserem Nachteil - das Recht gebeugt hat, so u.a. (um nur zwei besonders evidente Beispiele herauszugreifen), indem er:

-    den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 -1 BvR 830/91-
     b e w u s s t  unterdrückt und dann - entgegen der dortigen Feststellung - die
     wahrheitswidrige Behauptung aufgestellt hat, im Erstverfahren sei bereits „rechts-
     kräftig“ entschieden worden;

-    den A n t r a g auf Fortsetzung des Verfahrens 2 K 188/92 dazu missbraucht hat,
     ein Verfahren zu konstruieren, dem er das Aktenzeichen „2 K 51/96“ zuwies, dieses  
     Konstrukt mir und meiner Mutter als von uns erhoben unterschob und am 17.12.
     1998 ein „Urteil“ fabrizierte, mit dem vorgespiegelt werden sollte, als sei damit
     das Verfahren (2 K 188/92) betreffend die Vornahme der Abmarkung „abgeschlos-
     sen“.

Insofern muss hier festgestellt werden, dass die Mitteilung betreffend die Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 (sog. „Drittverfahren“) in der Tat einigen Sprengstoff in sich barg.

Dies zum einen, als dadurch das im vorliegenden Fall seit Jahren praktizierte System bewussten Rechtsbruchs zu implodieren drohte, zum anderen die Beteiligten sich der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt hätten.

In der hierauf folgenden Erkenntnis, sich damit selbst einen „Strick gedreht“ zu haben, nämlich: selbst den Beweis für begangene Rechtsbeugung, d.h. für Straftaten, geliefert zu haben, war jetzt jedes Mittel recht, die Fortsetzung des Verfahrens 2 K 350/98 im nachhinein doch noch zu verhindern bzw. zu vereiteln.

Obzwar bis heute keine Sachentscheidung betreffend die Klage auf Vornahme der Abmarkung vorliegt, war nunmehr alleinige Verhaltensmaxime, um jeden Preis, so auch unter Anwendung von Gewaltmaßnahmen, eine Beendigung des Verfahrens 2 K 350/98 vorzutäuschen.

Zu diesem Zweck wurden:

1.  Für das noch anhängige Verfahren 2 K 350/98 unzulässigerweise sog. „Ge-
     richtskosten“ erhoben und im Wege eines rechtswidrigen Zwangsvollstreckungs-
     verfahrens gewaltsam erpresst;

2.  Eine Anklage und ein Strafverfahren gegen mich und meine Mutter wegen angeb-
     licher Richterbeleidigung konstruiert;

3.  Ein „Verwaltungsgerichtsverfahren 5 K 5/04“ („2 K 189/01“) konstruiert mit dem
     erfundenen „Klagegegenstand“: „Klärung der Frage, ob das Verfahren 2 K 350/98
     abgeschlossen ist, oder ob es fortzusetzen ist“
, sodann ein sog. „Urteil“ mit dem
     gewünschten Ergebnis, dass 2 K 350/98 „abgeschlossen“ sei, fabriziert und sog.
     „Gerichtskosten“ erhoben, die dann anschließend ebenfalls mit Gewaltmaßnah-
     men erpresst wurden;

4.  Ein Anwaltsgerichtsverfahren gegen Rechtsanwalt Mauß, den Bevollmächtigten
     der G. Schmelzer (und der zwischenzeitlich verstorbenen E. Wolf), konstruiert. 

Im Detail auf die vier vorgenannten Punkte einzugehen, ist - angesichts der Menge der dabei verübten strafbaren Handlungen sowie der Vielzahl der Straftäter - an dieser Stelle nicht möglich; für jeden einzelnen der Punkte wären ansonsten eigene, seitenfüllende Chronologien vonnöten.

Aus diesem Grund mögen hier einige wesentliche Ausführungen genügen.


 

 

 

 

 

 

 

Zurück zur Hauptseite