Die Verfälschung des Grundbuchs Schmelzer/Wolf

 

Die Mitteilung vom 23. April 1997

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Am 25. April 1997 wurden wir von der Mitteilung des Grundbuchamts St. Ingbert überrascht, dass auf unser Grundstück (Flur 9, Flurstück-Nr. 81/1, Gemarkung Rentrisch) eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 11.620,69 DM eingetragen worden war. Grundlage hierfür sollte ein sogenanntes "Urteil" sowie ein sogenannter "Kostenfestsetzungsbeschluß" des Landgerichts Saarbrücken -10 O 265/94- vom 22.12.1994 bzw. 02.08.1996 sein. Ziel jener widerrechtlichen Eintragung war es, zum einen eine Rechtswirksamkeit aller bisherigen (nachweislich durch Prozeßbetrug sowie Rechtsbeugung zustandegekommenen) nichtigen "Urteile" der Zivilgerichte vorzutäuschen, zum anderen sollten wir durch diesen speziellen Akt der Willkür endgültig in die Knie gezwungen, damit aber auch der von der Katasterbehörde (sowie dem Bauamt St. Ingbert) und dem Nachbarn Müller beabsichtigte Grundstücksraub zementiert werden. Als treibende Kraft hierbei fungierte der damalige "Prozess"-Bevollmächtigte der Familie Müller, Rechtsanwalt (RA) H., der durch vielfältige Kontakte in das hier existente, z.T. parteipolitisch begründete Beziehungsnetzwerk der einzelnen Akteure eingebunden und gegen den bereits am 18. August 1996 eine Strafanzeige wegen Betrugs und Prozeßbetrugs gestellt worden war, in die dann später auch noch dessen auf Betrug abzielende Vorgehensweise hinsichtlich der Zwangssicherungshypothek einfloss.

Das wirkungslose bzw. nichtige "Urteil" 10 O 265/94 als angeblicher Titel für eine Zwangssicherungshypothek

Nachdem ein Jahr zuvor, am 21. September 1993, bereits das wirkungslose bzw. nichtige "Urteil" des OLG Saarbrücken -2 U 161/86- im Wege der Rechtsbeugung in die Welt gesetzt worden war (siehe hierzu: Dienstaufsichtsbeschwerde und Schreiben Dr. Rudolf Wassermann), wurden wir, anlässlich der am 22. September 1994 gewaltsam erfolgten Aufstellung einer angeblichen "Grenzgarage" durch den Nachbarn auf unserem Grundstück (siehe hierzu: Chronologie10 und Garagenaufstellung), mit einer neuerlichen, gleichfalls auf den 22. September datierten Zivilklage desselben konfrontiert. Erkennbar die Absicht hinter diesem Vorgehen war, durch eine erneute, in diesem Falle flankierende Zivilklage, die rechtswidrig ausgeübte Aufstellung besagter Garage abzusichern. Weiterhin sollte damit vor allem auch dem in kollusiven Zusammenwirken zwischen OLG-Richtern, Katasterbeamten, dem Nachbarn Müller sowie dessen "Prozess"-Bevollmächtigten zustandegekommenen Machwerk 2 U 161/86 des OLG Saarbrücken zum Durchbruch verholfen werden, in dem ein nachweislich falscher, den genannten Kreisen allerdings genehmer Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller behauptet worden war, durch den substantielle Teile unseres Grundstücks einfach dem Nachbarn Müller, zur Sicherstellung von dessen rechtswidrigen Bauvorhaben (Wohnhausanbau und Garage), zugeschlagen wurden.
Um die genannten Ziele zu erreichen, wurde - erneut unter dem Vorwand einer angeblichen Sachbeschädigung - ein Zivilverfahren 10 O 265/94 konstruiert, das inhaltlich darauf hinauslief:

1. Uns das Betreten des zu unserem Grundstück, Flur 9, Parzelle 81/1 gehörigen Flächenstreifens, den der Nachbar sich einzuverleiben gedachte, zu untersagen; in der entsprechenden Klage durch implizite Zurechnung zum Grundstück Müller wie folgt verschleiert: "Die Beklagten werden ... verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück ... Flur 9, Parzelle 404/91 zu betreten."

2. Eine sogenannte „Grenzmauer“ zu errichten, mit der die geraubte Fläche vom Grundstück Schmelzer/Wolf, trotz Fehlens einer Abmarkung, dann deutlich sichtbar abgegrenzt worden wäre; in der Klage wie folgt verlangt: "Die Beklagten werden ... verurteilt, auf dem Grundstück in St. Ingbert ... Flur 9, Parzelle Nr. 404/91 entlang der Grenze zum Grundstück ... Flur 9, Parzelle 81/1 ... eine ... Backsteinmauer zu errichten." Mit "Grenze" hier natürlich gemeint war die dem Nachbarn und der Behörde genehme Grenze, nicht die rechtlich richtige.

Da speziell durch das zweite Ansinnen, die Forderung nach Errichtung einer als "Grenzmauer" fungierenden Mauer, der Zweck, nämlich: Umgehen der Abmarkung der rechtmäßigen Grenze zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller, unverhohlen zu Tage trat, wurde genau jener Punkt, einige Zeit nach Klageerhebung, durch Änderung des Klageantrags verschleiert, und -gewissermaßen als Substitut- nunmehr insbesondere unberechtigte "Schadensersatzansprüche" für eine angeblich beschädigte, fiktive Grenzmauer in Höhe von DM 7.443,83 (plus 4 % Zinsen seit sog. "Rechtshängigkeit") in das Verfahren eingeführt. Obwohl jener Klageänderung unverzüglich widersprochen wurde, wurde unser Vorbringen, ebenso wie unser Sachvortrag generell, von den hier agierenden Richtern des Landgerichts Saarbrücken, an ihrer Spitze: Richter Sossong, geflissentlich übergangen. Dass im Rahmen des hier in Szene gesetzten Verfahrens:

weder die vorhandenen katasteramtlichen Urkunden (Urkunde Urhandriss, Grenzbescheinigung des ÖbVI Engler);
noch das Saarländische Abmarkungsgesetz;
noch das Vorliegen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Katasterbehörde und uns mit dem Rechtsanspruch auf Abmarkung der Grenze aufgrund der am 30.05.1985 durchgeführten amtlichen Nachprüfung;
noch hier vorgreifliche Verwaltungsgerichtsverfahren auf Vornahme der bis jetzt unterlassenen Abmarkung

beachtet wurden, vielmehr auf Teufel komm raus ein weiteres "Urteil" gegen uns gefällt werden musste, versteht sich nach alldem gewissermaßen von selbst. Insofern auch nur folgerichtig, dass im Rahmen jenes neuen Machwerks 10 O 265/94 wiederholt von dem angeblich "rechtskräftigen Urteil" 2 U 161/86 des OLG Saarbrücken vom 21.09.1993 die Rede war bzw. davon, dass man sich die "Entscheidungsgründe" sowie die "Auffassung" des OLG in genau jenem "Urteil" "zu eigen [ge]macht" habe. Hierin erweisen sich einmal mehr Sinn und Zweck, eine "Rechtskraft" jenes wirkungslosen bzw. nichtigen OLG-"Urteils" vorzutäuschen.

Welchen Eifer (bei gleichzeitigem Mangel an Logik) die hier kollegial agierenden Richter der 10. Kammer des Landgerichts Saarbrücken an den Tag legten, zeigte u.a. ein im Rahmen der Inszenierung 10 O 265/94 als "Ortsbesichtigung" sich ausgebender Ausflug der Kammer zu den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller. Ohne dass ein Beweisbeschluss hinsichtlich des Wozu (Objekt der Inaugenscheinnahme) und ohne dass eine Abmarkung vorlag, d.h.: ohne dass hier Grenzzeichen existierten, durch die der Grenzverlauf für den außenstehenden Betrachter sichtbar gemacht war, bildete besagte "Ortsbesichtigung" den Vorwand für eine "Entscheidung", will heißen: einen Akt der Willkür, demzufolge u.a. bestimmte Flächenteile unseres Grundstücks von uns nicht mehr betreten werden durften. Wem diese Flächenteile tatsächlich gehören, spielte für das Gericht nicht die geringste Rolle, standen doch hier erkennbar sachfremde Erwägungen im Vordergrund (neben der Bestätigung des vorangegangenen OLG-Machwerks 2 U 161/86, Schutz von straffällig gewordenen Beamten und Richtern, damit aber auch: willkürliche Durchsetzung der wirtschaftlichen Interessen des Nachbarn Müller). Dass deshalb erneut auch die vorliegenden katasteramtlichen Grundstücksmaße aus der Urmessung unterdrückt werden mussten, aus denen heraus der Grenzverlauf auf einfachste Weise hätte reproduziert werden können, ist evident.

Was die Richter der 10. Kammer des LG Saarbrücken, an ihrer Spitze: Richter Sossong, hier sich anmaßten, spottet jeder Beschreibung. Dies um so mehr, als selbige Kammer - über das sogenannte "Urteil" 10 O 265/94 hinaus - sich auch noch zum Erfüllungsgehilfen für die Umsetzung einer Einstweiligen Verfügung 10 O 278/94 machte, die, in das bereits laufende Verfahren 10 O 265/94 hinein, zusätzlich noch durch den Anwalt der Gegenseite, RA H., beantragt worden war. Wörtlich: "Es wird beantragt, den Antragsgegnern die Höchststrafe [Anm.: 500.000 DM oder 6 Monate Gefängnis] anzudrohen und falls sie es sich nochmals wagen, auf das klägerische Grundstück zu gehen, dort Sachbeschädigungen zu begehen." Ziel hierbei war natürlich nicht, das gegnerische Grundstück vor unerlaubtem Betreten und Sachbeschädigung zu schützen (Handlungen, die nie erfolgten), sondern diejenigen Flächenteile unseres Grundstücks, die der Nachbar Müller sich einzuverleiben gedachte (und auf die er mit Unterstützung des Bauamtes St. Ingbert bereits eine Garage gesetzt hatte), als dem Grundstück Müller zugehörig erscheinen zu lassen. Um seinem Machwerk "Antrag auf Einstweilige Verfügung" einerseits Nachdruck zu verleihen, andererseits seinen Helfern bei Gericht eine Handhabe für ihre nachfolgenden "Urteile" zu liefern, bediente sich besagter RA H. gezielt des Mittels der Diffamierung. Gewissermaßen zu asozialem Gesindel herabgewürdigt, wurde uns "Wahn", "Spinnerei", "Selbstjustiz", "zerstörerisches Handwerk", "schamloses Treiben" und anderes mehr zugeschrieben. Natürlich seien wir auch "völlig uneinsichtig". Wie nicht anders zu erwarten, wurde dabei von RA H. auch eine angebliche rechtliche Relevanz des vorangegangenen wirkungslosen bzw. nichtigen "OLG-Urteils" 2 U 161/86 für die Festlegung der gewünschten Grenze behauptet, was keineswegs verwundert, war er selbst als Prozessbevollmächtigter des Nachbarn Müller doch bereits in jenes, im Interesse des Nachbarn (und der Katasterbehörde sowie des Bauamts St. Ingbert) erschlichene Verfahren, damit aber auch, in die dort in Szene gesetzten kriminellen Machenschaften, involviert.

Inhaltlich gestützt auf dieses sogenannte "Urteil" 2 U 161/86 wurde in der Folge durch die Richter der 10. Kammer des LG (Sossong, Heesen und Mahler) sowohl ein sogenanntes "Urteil" 10 O 265/94 (Hauptsacheverfahren) als auch ein sogenanntes "Urteil" 10 O 278/94 (einstweiliges Verfügungsverfahren) kreiert, beide jeweils am 22.12.1994, die freilich - weil Folge-"Urteile" aus 2 U 161/86 - gleichfalls wirkungslos bzw. nichtig sind.

In diesem Zusammenhang speziell zu dem sogenannten "Urteil" 10 O 265/94 nachfolgend zwei Kommentare:

Erschleichen des Zivilrechtsweges

"Möglich ist, daß sich die wahre Natur des Anspruchs erst aus dem Vorbringen des Beklagten ergibt, das also zur Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs ebenfalls heranzuziehen ist. Demgemäß ist die Klage unzulässig, wenn zwar ein privatrechtlicher Anspruch behauptet ist, der Antrag oder die Begründung aber zeigt, daß die Vornahme, Unterlassung oder Rückgängigmachung eines staatlichen Hoheitsaktes verlangt wird. Ist die Leistungsklage unzulässig, so ist es auch die Feststellungsklage. Mithin macht kein Umweg über eine bürgerlich rechtliche Klage den Rechtsweg zulässig, wo er tatsächlich verschlossen ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten kann nicht erschlichen werden. Als derartige Umwege werden manchmal mißbraucht, die Abwehrklage, die Behauptung eines Schadensersatzanspruchs, BGH 49,287."
(Baumbach/Albers, 50. Aufl., Kommentar zu § 13 GVG S.2046)

Fakt ist: Mit der Behauptung einer angeblichen Sachbeschädigung und Schadensersatzanspruch wurde hier (erneut) der Zivilrechtsweg erschlichen; dabei haben die Richter - wider besseres Wissen - durch Zulassung der Klage mitgewirkt.

Wirkungsloses bzw. nichtiges Urteil

Für dieses gilt, dass es:

"weder im weiteren Verlauf desselben Verfahrens noch in einem anderen Verfahren (Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren) die Wirkungen auszuüben fähig ist, die einem Urteil zukommen (sog. wirkungsloses Urteil) ... Das wirkungslose Urteil erwächst nicht in materielle Rechtskraft und ist kein Vollstreckungstitel."
(Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., 1996/97, vor § 578 I, Rn. 7)

Aufgrund Nichtigkeit des OLG-Machwerks 2 U 161/86 ist auch das hierauf gestützte Machwerk 10 O 265/94 des LG vom 22.12.1994 (ebenso wie auch 10 O 278/94) nichtig.

Bezeichnenderweise fehlt 10 O 265/94 und auch 10 O 278/94 der Ausfertigungsvermerk (Fehlen von Stempel und Unterschrift des Urkundsbeamten; s. § 49 I u. II BeurkG), so dass sie darüber hinaus auch noch formell nichtig sind. Im Hinblick auf 10 O 265/94 siehe das nachfolgend wiedergegebene letzte Blatt.

Fehlen des Ausfertigungsvermerks (Stempel und Unterschrift)

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Der Vollständigkeit halber anzumerken bleibt in diesem Zusammenhang auch, dass weder im Falle von 10 O 265/94 noch von 10 O 278/94 eine Zustellung erfolgte; uns übersandt wurden beide wertlosen Machwerke bloß per einfacher Briefpost.

Fortsetzung des Unrechts durch das OLG Saarbrücken

Auf unsere Berufung beim OLG Saarbrücken hin (Antrag: 11.01.1995, Berufungsbegründung: 27.03.1995), hat dieses am 07.06.1996 (3. Senat, Richter Kropf, Legleitner, Brach) bei einem zwar formal angesetzten Termin, jedoch ohne jegliche Verhandlung in der Sache (Ablauf: Rein - Verkündung "Wird zurückgewiesen" - Raus / Dauer: weniger als 5 Minuten), ein gleichfalls nur als Machwerk zu bezeichnendes wirkungsloses bzw. nichtiges Folge-"Urteil" (Az.: 3 U 103/95-99-) in die Welt gesetzt, in dem mit der üblichen Masche (Vorspiegelung falscher Tatsachen bei gleichzeitiger Unterdrückung der tatsächlichen Sach- und Rechtslage) eine Rechtswirksamkeit der vorangegangenen wirkungslosen bzw. nichtigen "Zivilurteile" behauptet wurde.

Durch diesen neuerlichen Triumph des Kollegialitäts- über das Rechtsstaatsprinzip reingewaschen werden sollte, neben den Richtern der 10. Kammer des LG (Sossong etc.), vor allem auch der 2. Senat des OLG Saarbrücken unter dem damaligen Vorsitzenden Pfau, auf den jenes böswillige Machwerk 2 U 161/86 zurückging, welches seit dem 21.09.1993 (= Tag seiner "Geburt"), als angeblich rechtskräftiges Urteil, gewissermaßen "das Allerheiligste" des hier fortgesetzt laufenden Prozesses der Rechtsbeugung bildete (und auf das bis heute stets Bezug genommen wird, will heißen: an das man, ob Behörde oder Gericht, um der wissentlichen Missachtung des im vorliegenden Fall bestehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses willen, beständig sich klammert).

Als vielleicht nicht ganz uninteressante Randnotiz sei an dieser Stelle erwähnt, dass unsere Berufung zunächst nicht vom 3. Senat des OLG "bearbeitet" wurde, sondern von dem 2., d.h. durch exakt jenen Richter Pfau, der das bereits mehrfach hier angeführte Machwerk 2 U 161/86 primär zu verantworten hatte. Ein bemerkenswertes Faktum angesichts dessen, dass der Berufungsbegründung auch die Dienstaufsichtsbeschwerde beigefügt war, in der detailliert Pfaus Amts- und Rechtsmissbrauch in Zusammenhang mit 2 U 161/86 aufgezeigt war. Dank (zeitweiser) Auflösung des 2. Senats und Übergang in andere willige Hände konnte diese für die Justiz peinliche Situation gelöst und der Anschein von Objektivität gewahrt werden.

Folgen des nichtigen Folge-"Urteils" 10 O 265/94: Versuch von Zwangsvollstreckung und anderem

Gestützt auf das nichtige "Urteil" 10 O 265/94 (sowie teilweise auch auf das nichtige Verfügungsurteil 10 O 278/94) wurde in der Folge:

1. In 1995/96 ein Strafverfahren vor dem Amtsgericht St. Ingbert wegen angeblicher Entfernung eines Grenzzeichens inszeniert. Bereits im Vorfeld hierzu, parallel zu der am 22. September 1994 erfolgten rechtswidrigen Garagenaufstellung sowie der auf den gleichen Tag datierten Zivilklage 10 O 265/94, waren am 23. September 1994 durch den bereits wiederholt angeführten RA H. Strafanträge wegen angeblicher Sachbeschädigung gestellt worden. Der hierauf folgende Wirrwarr diverser Strafanträge bzw. -anzeigen gegen alle Mitglieder unserer Familie (in jeweils unterschiedlichen Konstellationen) wegen angeblicher "Sachbeschädigung", "Sachbeschädigung und Diebstahl", "Vernichtung von Grenzzeichen und Sachbeschädigung", "Vernichtung von Grenzzeichen p.p.", hieran anschließenden Vorladungen, Einstellungen, neu konstruierten Strafanträgen/-anzeigen, führte schließlich am 25. August 1995 zu einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Saarbrücken (gegen Gisela und Arndt Schmelzer), der schließlich in das konstruierte Strafverfahren vor dem Amtsgericht St. Ingbert einmündete. Auch war bereits im Vorfeld, in dem erschlichenen Zivilverfahren 10 O 265/94, die Entfernung eines Grenzzeichens behauptet worden. Insgesamt ein schönes Beispiel dafür, wie hier Hand in Hand gearbeitet wurde, um Straftaten der Kataster- und Baubehörde sowie der Gerichte zu decken, nämlich durch Kriminalisierung der Opfer.

2. Der Versuch unternommen, eine Zwangsvollstreckung "durchzuziehen", obwohl hier klar (offenkundig) war, dass es sich dabei um eine Zwangsvollstreckung aus einem sowohl formell als auch materiell wirkungslosen bzw. nichtigen "Urteil" handeln würde, damit aber um eine illegale Vollstreckung ohne Vorliegen eines rechtswirksamen Vollstreckungstitels. Nachdem bereits zuvor, im Rahmen der erschlichenen Zivilverfahren, jedwede Rechtsstaatlichkeit über Bord geworfen war, fiel diese neuerliche kriminelle Vorgehensweise natürlich nicht mehr besonders ins Gewicht. Formale und inhaltliche Korrektheit der vorangegangenen Machenschaften vorzutäuschen, war hier erneut die Devise. Die Taktik, derer man sich dabei bediente, war die der Überrumpelung. So war uns, als am 21. August 1996 der damalige Obergerichtsvollzieher (OGV) Grenner in unserer Wohnung erschien, um eine Zwangsvollstreckung aus 10 O 265/94 vorzunehmen, nicht nur kein rechtskräftiges Urteil zugegangen (zugestellt worden), vielmehr auch keine beglaubigte Abschrift/Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung (Zustellung einer solchen = unabdingbare Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung).
Auf unser hartnäckiges Insistieren bezüglich der fehlenden Zustellung, und auf Nachweis der formellen Nichtigkeit des sogenannten "Urteils" (wegen fehlender Unterschrift der Richter sowie fehlender Unterschrift des Urkundsbeamten und Fehlen des Dienstsiegels) hin, sah OGV Grenner sich gezwungen, unverrichteter Dinge abzuziehen.
Dass damit das rechtswidrige Treiben keineswegs beendet war, zeigte sich einige Monate später, am 22. Januar 1997, als OGV Grenner in Zusammenhang mit der hier beabsichtigten unzulässigen Zwangsvollstreckung mit einem vom 4. Oktober 1996 stammenden Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken-Heidenkopferdell (unterzeichnet von einem Richter Eisvogel) aufkreuzte.
Abgesehen davon, dass eine beglaubigte Abschrift/Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung des sogenannten "Urteils" 10 O 265/94 uns auch in der Zwischenzeit nicht zugestellt worden war (was andererseits nachvollziehbar ist, da es sich dabei objektiv gar nicht um ein rechtskräftiges, vielmehr um ein nichtiges Urteil handelte, aus dem heraus überhaupt kein Vollstreckungstitel erwachsen konnte), war diese Vorgehensweise schon deshalb unzulässig, weil:
I. Ein für den Amtsgerichtsbezirk St. Ingbert unzuständiges Gericht (und ein hier unzuständiger Richter), nämlich das AG Heidenkopferdell (Richter Eisvogel), hier einen Durchsuchungsbeschluss erlassen hatte;
II. Dieser Durchsuchungsbeschluss darüber hinaus auch schon verfristet war (Ausstellung mehr als 3 Monate zurückliegend).
Erkennbar gewillt, die unzulässige Zwangsvollstreckung, oder, wie sich später herausstellen sollte, die inszenierte Zwangsvollstreckungs-"Show", fortzusetzen, forderte OGV Grenner -trotz Kenntnis in die Unzulässigkeit sowohl der Zwangsvollstreckung selbst als auch der beabsichtigten Durchsuchung- in der Folge polizeiliche Unterstützung an. Unbeeindruckt von der Präsenz zweier Polizeibeamter gelang es uns, ein Telefonat zwischen einem der beiden Beamten und Richter Eisvogel von unserer Wohnung aus zu erwirken, in dem besagter Richter - entgegen den Tatsachen - dann allerdings eine Rechtmäßigkeit seines Beschlusses sowie der Durchsuchung behauptete. (Dass der gleiche Richter genau jenen Beschluss am 14. Februar 1997 auf unsere Beschwerde hin aufheben musste, nunmehr mit der Behauptung, dass dieser "versehentlich ... erlassen" worden sei, sei hier nur am Rande erwähnt.)
Ergebnis jener richterlichen Falschbehauptung betreffend das Vorliegen eines angeblich rechtmäßigen Beschlusses war ein, mitnichten die Bezeichnung "Durchsuchung" verdienendes Spektakel, bei dem OGV Grenner im Schnelldurchlauf durch zwei, drei Räume stürmte, drei, vier Schranktüren aufriss und, so schnell wie er gekommen war, auch wieder verschwand. Wozu dieser ganze Aufwand diente, der hier veranstaltet worden war, war uns zum damaligen Zeitpunkt noch nicht klar. Dies um so mehr, als Grenner während dieses ganzen "Überfalls" uns weder konkret zur Zahlung einer Summe (welcher Höhe auch immer) aufforderte noch eine Pfändung vornahm, die doch hier vordergründig beabsichtigt war.
Welchen Zweck jene "Zwangsvollstreckung"/"Durchsuchung" tatsächlich hatte, sollte uns später erst bewusst werden, nämlich: neben der hier doch sehr offenkundigen Absicht, eine Rechtswirksamkeit des sogenannten "Urteils" 10 O 265/94 vorzutäuschen, gleichfalls vorzutäuschen, als sei eine Pfändung von Geld oder Wertgegenständen mangels Masse nicht möglich gewesen, um so die Notwendigkeit des Eintrags einer Zwangssicherungshypothek auf die Immobilie vorzuspiegeln. Ein kriminelles Vorgehen ohnegleichen.

3. Anfang April 1997, wiederum durch RA H., weitere Prozesse angedroht:
a) sofern nicht sogenannte "Verfüllarbeiten" unter dem sogenannten "Garagenfundament" wegen angeblicher "Abgrabungen" vorgenommen würden (will heißen: sofern wir selbst nicht für einen sicheren Stand der auf unserem Grundstück rechtswidrig errichteten Garage des Nachbarn sorgen würden);
b) sofern wir nicht das Betreten unseres Grundstücks (will heißen: der nicht geraubten Teile unseres Grundstücks) zuließen zum Zwecke der Errichtung der von den Nachbarn (will heißen: dem Nachbarn und der Behörde) gewünschten angeblichen "Grenzmauer" (mit der die Abmarkung der rechtmäßigen Grenze umgangen und ein falscher Grenzverlauf vorgetäuscht werden sollte).
Als Überbringer ("Postillion") dieser "frohen Botschaft" fungierte unser ehemaliger Prozessbevollmächtigter aus den Verfahren 10 O 265/94 und 10 O 278/94, RA F., zu dem überhaupt kein Kontakt mehr bestand, den RA H. aber offenkundig nur allzu gerne wieder mit "ins Boot genommen" hätte aufgrund dessen durchaus "kollegialem Verhalten". So war beispielsweise in Zusammenhang mit einem/unserem Antrag auf Tatbestandsberichtigung betreffend das Verfahren 10 O 265/94 hinter unserem Rücken mündliche Verhandlung anberaumt worden, an der besagter "Prozessbevollmächtigter" (bzw. hier in Vertretung: dessen Sozius), ohne unser Wissen, teilnahm. Da wir, obwohl Antragsteller und somit von Gesetzes wegen zu laden (§ 217 ZPO), im Vorfeld keine Ladung erhalten hatten, waren wir bei dieser Verhandlung (offensichtlichen Kungelei hinter unserem Rücken) natürlich nicht anwesend; bezeichnenderweise anwesend war demgegenüber die Gegenseite Müller. Nicht das einzige Beispiel sowohl für die spezifische Art der vorliegend geübten "Verfahrensführung" seitens des Gerichts als auch für den wiederholt begangenen Parteiverrat unseres "Prozessbevollmächtigten", RA F. Was zumindest den Spuk im Hinblick auf die Drohung mit weiteren Prozessen anbelangt, waren in der Folge, nach einem deutlichen Schreiben unsererseits, aus dem zu erkennen war, dass wir uns nicht einschüchtern ließen, keine weiteren Aktivitäten diesbezüglich zu verzeichnen. Als offensichtlich zielführender, speziell auch unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten Grundstücksraubs, wurde von dem hier weiterhin ungeniert und fernab jeder Kontrolle agierenden RA H. das Mittel der Verfälschung des Grundbuchs Schmelzer/Wolf im Wege des Eintrags einer unzulässigen Zwangssicherungshypothek auf unser Grundstück angesehen. Dies, obwohl ihm sehr wohl bewusst war, dass es hierfür überhaupt keine Rechtsgrundlage gab.

Die unzulässige Zwangssicherungshypothek

Wie anfänglich bereits ausgeführt, wurden wir am 25. April 1997 mit der Mitteilung des Grundbuchamts St. Ingbert konfrontiert, dass auf unser Grundstück eine Zwangssicherungshypothek eingetragen worden war. Ein für den vorliegenden Fall typischer Überraschungscoup, durch den das Grundbuch Schmelzer/Wolf in eklatanter Weise verfälscht wurde. Implizit wurde dadurch - analog der von der Katasterbehörde vorgenommenen Verfälschung des Katasters - ein anderer als der wirklichen (materiellen) Rechtslage am Grundstück Schmelzer/Wolf entsprechender Zustand vorgetäuscht. Anders ausgedrückt, durch den Eintrag einer Sicherungshypothek sollte, im Wege der dadurch gegebenen Validierung der wertlosen (Zivil-)Urteile, der Grundstücksraub festgeschrieben werden.
Dies entgegen dem Faktum, dass hier weder die formellen noch die materiellen Voraussetzungen für eine Zwangssicherungshypothek vorlagen. So ist, wie oben bereits dargelegt und bewiesen, das sogenannte "Urteil" 10 O 265/94, das die Grundlage für diesen Coup bildete, sowohl formell als auch materiell nichtig. Insoweit ist auch der hierauf basierende "Kostenfestsetzungsbeschluss" 10 O 265/94 nichtig.

Anm.:
Dass dieser "Kostenfestsetzungsbeschluss" überhaupt in Zusammenhang mit der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auftauchte, ist äußerst interessant. Obwohl es sich dem Prinzip nach (d.h. unabhängig von der Frage der tatsächlichen Berechtigung sowie der Art und Weise seines Zustandekommens) dabei um einen anwaltlichen Kostenanspruch des RA H. gegenüber der "unterlegenen" Partei, d.h. gegenüber uns, handelte, werden im vorliegenden Fall als "Gläubiger" ("Gesamtgläubiger") dessen Mandanten, Karl-Heinz und Senta Müller, benannt. Dass das damit insinuierte Szenario einer Übernahme der der "unterlegenen" Partei auferlegten Anwaltskosten durch die "obsiegende" Partei rein psychologisch bereits wenig glaubwürdig ist (Frage an den Leser: "Würden Sie gegenüber Ihrem Anwalt für die Kosten Ihres unterlegenen Gegners aufkommen?"), ist evident, vorliegend allerdings nur zweitrangig. Primär von Bedeutung ist hier etwas anderes, nämlich der Aspekt der Zahlungsfähigkeit bzw. deren Fehlen.
Was kriminelle Energie sich im hier konkreten Fall erdachte, nämlich: eine Zwangssicherungshypothek auf das Grundstück eintragen zu lassen, sollte durch Vortäuschung einer generellen Zahlungsunfähigkeit unsererseits gerechtfertigt werden. Mit anderen Worten, es sollte der Eindruck erweckt werden, als sei zur Bedienung der hier im Raum stehenden Forderungen (erneut unabhängig von der Tatsache, dass weder jene aus dem nichtigen "Urteil" 10 O 265/94 noch diejenige aus dem nichtigen "Kostenfestsetzungsbeschluss" eine Berechtigung hatte) nur noch das Mittel der Eintragung einer Sicherungshypothek gegeben. Zu dieser Vorgehensweise konkludent wiederum war natürlich auch die bereits erwähnte "Zwangsvollstreckungsshow" des OGV Grenner, durch die bereits im Vorfeld eine angebliche Zahlungsunfähigkeit unsererseits vorgetäuscht worden war.
Weiterhin durch das Anführen des "Kostenfestsetzungsbeschlusses" erhöht werden sollte natürlich auch die Summe, mit der unser Grundstück belastet wurde.

Aufgrund der Tatsache, dass das "Urteil" 10 O 265/94 wirkungslos bzw. nichtig ist, hat es keine materielle Rechtskraft und konnte somit auch nicht zu einem Vollstreckungstitel werden. Eine hierauf gestützte Sicherungshypothek ist unzulässig.

Zur rechtlichen Behandlung wirkungsloser bzw. nichtiger Urteile vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 19. Aufl., 1995, Vor § 300, S. 781:

"Eine Vollstreckungsklausel darf nicht erteilt werden; geschieht dies doch, bewirkt die Zwangsvollstreckung ... keine Zwangshypothek."

Unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten wäre - ungeachtet der sonstigen Defizite - zwingende Voraussetzung einer Zwangssicherungshypothek vor allem auch die Zustellung einer beglaubigten Abschrift/Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung jenes (angeblich rechtskräftigen, tatsächlich aber: nichtigen) "Urteils" 10 O 265/94 gewesen (ebenso die Zustellung einer beglaubigten Abschrift/Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung des angeblich rechtskräftigen, tatsächlich aber: ebenfalls nichtigen "Kostenfestsetzungsbeschlusses" 10 O 265/94). Relevant in jedem Falle ist dabei die Kenntnis durch den Schuldner, oder, wie vorliegend: durch den behaupteten Schuldner, d.h. durch uns. Wie mit Blick auf die (inszenierte) Zwangsvollstreckung bereits erwähnt, ist eine derartige Zustellung aber nie erfolgt. Was Wunder: Aus einem nichtigen Urteil, oder kurz: aus Nichts heraus, lässt sich eben auch nicht eine vollstreckbare Ausfertigung ableiten.
Um diesem, eine Zwangssicherungshypothek alleine schon verhindernden Manko der fehlenden Zustellung "abzuhelfen", wurde im Wege des "Kollegialitätsprinzips", durch einen offenkundigen Deal zwischen RA H. und unserem Prozeßbevollmächtigten aus dem "Zivilverfahren 10 O 265/94", RA F., eine solche vorgetäuscht. Der kreative Einfall hierbei: unter völliger Ausschaltung der angeblichen "Schuldner", d.h. von uns, vermittels zweier "Schriebchen" (angebliche "Zustellungsurkunde" und angebliche "Empfangsbestätigung"), eine Zustellung von Anwalt zu Anwalt vorzutäuschen, durch die dann wiederum eine Zustellung an uns suggeriert werden sollte. Tatsächlich erhielten wir aber weder von RA H. noch von dem hier erneut Parteiverrat begehenden RA F. jemals eine beglaubigte Abschrift/Kopie einer vollstreckbaren Ausfertigung. Auch fand sich, nachdem wir Kenntnis von dieser Kungelei erhielten und deshalb ohne Vorwarnung in Fs. Kanzlei erschienen, in dessen Handakte keine diesbezügliche Abschrift oder Kopie.
Mit anderen Worten, ohne objektiven Beweis, dass vorliegend ein Schriftstück tatsächlich zugestellt bzw. empfangen worden war, und auch ohne objektiven Beweis, dass ein solches überhaupt existierte (denn, ebensowenig wie der Nachweis einer Zustellung, war dieses irgendwo existent), durch bloße Behauptung zweier Anwälte also, die sich wechselseitig Zustellung und Empfang "bestätigten", war hier rein virtuell eine "Zustellung" geschaffen, will heißen: vorgetäuscht worden.

Der hier getätigten Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wurde unverzüglich durch Beschwerde (§ 71 I u. II Satz 2 GBO i.V.m. § 53 I Satz 2 GBO) beim Amtsgericht St. Ingbert, Grundbuchamt, entgegengetreten und am 15. Mai 1997 Antrag auf Löschung der Sicherungshypothek gestellt. Wohl aufgrund der ausgesprochen fundierten Begründung samt Anlagen, die für die im vorliegenden Fall versammelte Interessengemeinschaft straffällig gewordener Juristen allerdings höchst unangenehm war, da darin nämlich erneut in aller Tiefe und Ausführlichkeit sowohl das Zustandekommen der sog. "Zivilurteile" (= nichtigen "Zivil"-Machwerke, einschließlich der böswilligen Krönung 2 U 161/86 ) als auch die Rolle der maßgeblichen Akteure, so auch des RA H., thematisiert und belegt worden war, herrschte in der Folge Stillschweigen.
Dies obwohl vor allem auch die Tatsache hervorgehoben und durch Beifügung von Kopien der Urkunde Urhandriss sowie der Grenzbescheinigung Engler bewiesen worden war, dass es sich bei allen "Zivilurteilen", die vorliegend in die Welt gesetzt worden waren, aufgrund vorsätzlicher Nichtbeachtung besagter Urkunden um nichtige bzw. wirkungslose "Urteile" handelt, die nicht in materielle Rechtskraft erwachsen können, ein Faktum, aufgrund dessen hier bereits von Amts wegen ein Tätigwerden in Gestalt der Beachtung durch das Grundbuchamt erforderlich gewesen wäre.

Zur Beachtung von Amts wegen, siehe Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl. 1996/97 zu § 578 Rn. 20:

"Aus der Unwirksamkeit des Urteilsausspruchs folgt notwendigerweise, daß der Mangel jederzeit und von jedermann geltend gemacht werden kann; er ist von Amts wegen zu beachten."

Der Effekt?! Anstatt Beachtung durch das Grundbuchamt, das bereits erwähnte Stillschweigen, als Folge dessen, dass es sich hier eben mitnichten um eine "normale" Zwangsvollstreckung bzw. um eine "normale" Zwangssicherungshypothek handelte, sondern um eine solche mit kriminellem Hintergrund. Die offenkundige Zielsetzung der (zunächst) geübten Untätigkeit bildete insoweit das Bestreben, Zeit zu gewinnen, Zeit, die auch zum Ausbrüten neuer Scheußlichkeiten benötigt wurde.

Am 19.08.1998, also: nach einer Zeitspanne von 15 Monaten, in der die Sache verschleppt, und -bezeichnenderweise- nachdem uns kurz zuvor beim OVG Saarlouis im Rahmen des "Zweitverfahrens" erneut die Rechtsprechung in Bezug auf die Abmarkung der Grenze zum Grundstück Müller verweigert worden war (Eingang des sog. "OVG-Urteils" 2 R 1/98 am 11.07.1998, Nichtzulassungsbeschwerde zum BVerwG vom 10.08.1998), dann aus heiterem Himmel die Überraschung, nämlich Eingang der Selbstablehnung eines Richters Knerr vom Landgericht Saarbrücken in einer uns bis dato überhaupt nicht bekannten Sache 5 T 469/98, bezeichnet als "Zwangsvollstreckungssache Karl-Heinz und Senta Müller ./. Gisela Schmelzer und Elisabeth Wolf", verbunden mit der aberwitzigen Aufforderung (ohne Kenntnis dessen, um was es sich hier handeln sollte), "zur eventuellen Stellungnahme binnen 2 Wochen".
Was man sich vorliegend ausgedacht hatte, wurde recht schnell durch Rückfrage beim Landgericht Saarbrücken deutlich: So war hier, ohne dass uns ein solcher zugestellt worden war, d.h. ohne dass wir hiervon überhaupt wussten, vom Amtsgericht St. Ingbert, Grundbuchrichterin Friedrich, ein auf den 29.07.1998 datierter Beschluss fabriziert worden, dass unserer Beschwerde gegen die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht abgeholfen werde. Besagter "Beschluss" war in der Folge, ebenfalls ohne dass wir hiervon wussten, dem Landgericht Saarbrücken, Beschwerdekammer, zur "Entscheidung in der Sache" vorgelegt worden. Genau um diese Angelegenheit handelte es sich aber bei 5 T 469/98, ein Vorgang, von dem wir nur deshalb erfuhren, weil jener Richter Knerr, ein ehemaliger Schulkamerad meines Sohnes, sich damit offenkundig nicht die Finger schmutzig machen wollte.
Vor der weiteren Schilderung, so insbesondere, vor den weiteren Ausführungen, warum besagter "Beschluss" des AG St. Ingbert nichtig ist (keine rechtserzeugende Wirkung hat), und zwar sowohl unter formellen als auch materiellen Gesichtspunkten, fernerhin, bevor weiter ausgeführt wird, welche Interessen dabei im Hintergrund standen, nachfolgend das nämliche (uns schließlich via Landgericht zugegangene) Machwerk zum Selbststudium für den Leser.

Der nichtige Beschluss des AG St. Ingbert

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Wie für jedermann erkennbar, enthält jener sogenannte "Beschluss" weder einen Ausfertigungsvermerk des Urkundsbeamten (inkl. Stempel und Unterschrift) noch eine Unterschrift der dabei in Erscheinung getretenen Richterin. Bereits von daher handelt es sich hier keineswegs um eine öffentliche Urkunde mit rechtserzeugender Wirkung, vielmehr um ein wertloses Stück Papier.
Gleiches lässt sich für die vorliegend zu findenden inhaltlichen "Ausführungen" feststellen, die nichts anderes sind als der Gebrauch einiger Floskeln aus dem Standardrepertoire der juristischen Abwiegelung, mit denen eine formal-inhaltliche Korrektheit in der Sache vorgetäuscht werden sollte. Was hier tatsächlich aber praktiziert wurde, war die Fortsetzung laufenden Unrechts, so insbesondere nachweisbar an der spezifischen Art des Umgang mit unserem Antrag auf Löschung der Sicherungshypothek vom 15.05.1997, der - ohne Datumsangabe - vorliegend zwar benannt, damit eine formal korrekte Behandlung vortäuschend, inhaltlich aber vollkommen unterdrückt wurde.
Entgegen der Behauptung der Richterin Friedrichs (= Schutzbehauptung auch zum Zwecke der Reinwaschung straffällig gewordener Kollegen) waren hier die vollstreckungsrechtlichen und auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen für den Eintrag einer Sicherungshypothek mitnichten gegeben.
Diesbezüglich zu beachten gewesen wäre (bis heute) § 53 Abs. 1 GBO, der vom Grundbuchamt, offenkundig aus sachfremden Erwägungen heraus, zusammen mit unserem Antrag allerdings großzügig übergangen wurde.

§ 53 Abs. 1 GBO wörtlich:

"Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen."

Unrichtig geworden ist das Grundbuch dadurch, dass hier eine Eintragung in Gestalt einer Sicherungshypothek vorgenommen wurde, für die jedwede Rechtsgrundlage fehlt, so insbesondere: für die es keinen rechtswirksamen Titel, welcher Art auch immer, gibt. Ihrem Inhalt nach war jene Eintragung deshalb unzulässig. Bewiesen wurde dies mit unserem Antrag auf Löschung vom 15.05.1997, dem u.a. auch die für unser Grundstück maßgebliche Urkunde Urhandriss sowie die Grenzbescheinigung Engler beigefügt war. Schon aus diesen bzw. aus der Tatsache deren vorsätzlicher Unterdrückung im Rahmen aller vorangegangenen Zivil-"Prozesse" heraus problemlos zu erkennen war, dass alle hier in die Welt gesetzten sogenannten "Zivilurteile", als Resultat bewussten strafbaren Handelns, rechtlich vollkommen wertlos waren und dass vorliegend überhaupt kein Vollstreckungstitel existiert. Durch sein Handeln hat das Grundbuchamt nicht nur das Grundbuch in eklatanter Weise verfälscht, vielmehr hat es sich durch die Art der Behandlung unserer Beschwerde selbst strafbar gemacht, indem es sich der bewährten Tradition früherer Akteure angeschlossen hat, die beiden genannten Beweisurkunden zu unterdrücken.

Zum Tatbestand der Unrichtigkeit des Grundbuchs, siehe Schöner/Stöber: Grundbuchrecht, 11. Aufl., 1997, Rn 395:

"Unrichtigkeit des Grundbuchs ... Sie ist ... gegeben, wenn der aus dem Eintragungsvermerk ... bestehende Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück ... mit der wirklichen (materiellen) Rechtslage nicht in Einklang steht."

Außerdem Rn 401:

"Unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften muß das Grundbuchamt die Grundbuchunrichtigkeit bewirkende Eintragung vorgenommen haben. Das ist der Fall, wenn die Eintragung unter Verletzung materieller oder formeller Bestimmungen ... erfolgt ist, wenn somit das Grundbuchamt materielles oder formelles Recht nicht oder nicht richtig angewendet hat."

Des weiteren Kuntze/Eickmann/Ertl/Herrmann, Grundbuchrecht, 2. Aufl. 1979 zu § 53 GBO:

Rn. 4/5: "Die Eintragung muß unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vom GBA vorgenommen worden sein ... Die Art der verletzten Vorschrift, ob materiell oder formell, ob zwingend oder nicht zwingend .., ist unerheblich."

Eine Löschung der unrichtigen Eintragung von Amts wegen, wie von § 53 Abs. 1 GBO zwingend gefordert, hat das Grundbuchamt nicht vorgenommen, ebensowenig wie eine objektive Prüfung unserer Beschwerde bzw. unseres Antrags. Dass vor dem Hintergrund der oben bereits erwähnten Unterdrückung von Beweisurkunden behauptet werden musste, unsere Darlegungen (= "Einwendungen" laut dem nichtigen "Beschluss" der Grundbuchrichterin Friedrich) seien "nicht nachvollziehbar", ist deshalb nur folgerichtig.
Was hier im Übrigen den Hinweis der Grundbuchrichterin Friedrich auf die sogenannte "Nichtabhilfeentscheidung" des Rechtspflegers (Rechtspfleger Thiel) anbelangt, so bleibt festzuhalten, dass es sich dabei um rein rhetorisches Füllmaterial handelt. Inhaltlich ist nämlich diese sogenannte "Entscheidung" (von dem Rechtspfleger Thiel selbst als "Verfügung" bezeichnet) ebenso Makulatur wie der sogenannte "Beschluss" von Frau Friedrich, ebenso wie dieser ist uns auch jene zunächst vorenthalten worden. Erst durch Übersendung durch das Landgericht am 1. September 1998 (in Zusammenhang mit 5 T 469/98) erhielten wir Kenntnis von den beiden Machwerken.
Wegen nachweislicher Nichtprüfung in der Sache sind sowohl die sogenannte "Nichtabhilfeentscheidung"/"Verfügung" als auch der sogenannte "Beschluss" nichtig, der letztere außerdem auch aufgrund des oben bereits aufgezeigten formalen Mangels des fehlenden Ausfertigungsvermerks.
Abgesehen von dem interessanten Faktum, dass die sogenannte "Nichtabhilfeentscheidung"/"Verfügung":

a) arglistig vortäuscht, die Reaktion auf eine "Erinnerung" zu sein (ein Rechtsmittel, das vorliegend aber überhaupt nicht eingelegt wurde bzw. nicht eingelegt werden konnte, da eine Entscheidung über unsere Beschwerde nie erfolgt war),
b) bereits auf den 21. Mai 1997 datierte, was einmal mehr zeigt, wie hier in der Folge die Angelegenheit verschleppt worden ist (sog. "Beschluss" der Richterin Friedrich: 29. Juli 1998, also: 14 Monate später),

ist diese ansonsten keiner weiteren Betrachtung wert. Im Kern reduzieren sich die wenigen, auf einem gewöhnlichen Blatt Papier handschriftlich fixierten Sätze auf die karge Abwiegelungsformel: "Keine Beanstandungen, alles bestens", oder, wie es der Rechtspfleger Thiel auszudrücken beliebte: "Bei der Eintragung der Zwangssicherungshypothek waren die vollstreckungs- und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen gegeben."
Unter Außerachtlassung der vielleicht nicht ganz unbegründeten Vermutung, dass persönliche Ressentiments des Rechtspflegers Thiel, gegen den in anderem Zusammenhang schon einmal Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt worden war, hier mit eine Rolle gespielt haben könnten, fernerhin unter Außerachtlassung der gleichfalls vielleicht nicht ganz unbegründeten Vermutung einer institutionellen Revanche für den Ausgang des 1995/96 vor dem Amtsgericht St. Ingbert gegen uns konstruierten Strafverfahrens wegen angeblicher Entfernung eines Grenzzeichens, stellt jene Aussage des Rechtspflegers Thiel, im Kontext aller ihm vorliegenden Informationen, jedenfalls eine arglistige Täuschung dar. Inwieweit Thiel zum Zeitpunkt der Eintragung der Zwangssicherungshypothek, gemäß seinem damaligen Kenntnisstand, vom Vorliegen der vollstreckungs- und grundbuchrechtlichen Voraussetzungen überzeugt war, ist hier nämlich vollkommen irrelevant; zum Zeitpunkt unseres Antrags auf Löschung des Eintrags (15. Mai 1997), d.h. zu einem Zeitpunkt, zu dem er hätte Abhilfe leisten müssen, wusste er es jedenfalls besser, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den Eintrag einer Zwangssicherungshypothek hier gerade nicht vorlagen.
So war ihm durch unseren Antrag insbesondere bekannt, dass nicht nur kein Vollstreckungstitel vorlag, vielmehr dass das, was vorliegend als "Titel" ausgegeben wurde, nämlich das nichtige LG-Machwerk 10 O 265/94, durch Straftaten zustande gekommen war zum Zwecke des (erneuten) Unterlaufens vorgreiflichen öffentlichen Rechts.
Weder bestand für den Rechtspfleger noch für die Grundbuchrichterin angesichts der vorliegenden Tatsachen und Beweise ein Ermessensspielraum; entsprechend § 53 Abs. 1 GBO einzig richtige Verfahrensweise wäre eine Löschung der Zwangssicherungshypothek gewesen. Vorausgesetzt hätte dies freilich ein für den laufenden Skandal unübliches Verhalten, nämlich die Bereitschaft, nicht wie hier der Fall, zuvor begangenen Straftaten von Kollegen aus dem gemeinsamen "Apparat", durch Anhäufung weiterer Amtspflichtverletzungen den Anschein der Legalität geben zu wollen, vielmehr wirklich entsprechend Recht und Gesetz zu handeln.
Von dem gewissermaßen letzten Glied in einer langen Kette fortgesetzter Rechtsbeugung eine objektive Behandlung unserer Beschwerde bzw. unseres Antrags auf Löschung der unzulässigen Sicherungshypothek zu erwarten, war nach den bisherigen Erfahrungen natürlich illusorisch. Dies um so mehr, als der hier konkrete Skandal sowohl aufgrund der schieren Zahl als auch aufgrund der Schwere der im Verlauf der Jahre angehäuften Rechtsverstöße ein Bild der Verhältnisse aufgezeigt hat, welches diametral zu den Lehr- und Glaubenssätzen der herrschenden staatlichen Ideologie steht. Eingedenk dessen, dass im vorliegenden Fall Begriffe wie "Rechtsstaat", "verfassungsmäßige Ordnung" und anderes mehr sich als rein rhetorische Täuschkörper erwiesen haben, fernerhin, eingedenk der politischen Dimension, dass der Staat bzw. dessen Personal vorliegend ein Verhalten zeigt, das er/es angeblich doch selbst verboten hat (und bei weniger privilegierten Personen bzw. Personen nicht in Diensten des Systems wohl auch strafrechtlich verfolgen würde), verwundert es keineswegs, dass nur noch nach dem Prinzip des Selbstschutzes um jeden Preis verfahren wurde und wird.
Dass "Rechtsstaatlichkeit" überhaupt keine Rolle mehr spielte, beweist auch der weitere Verlauf der Episode "Grundbuchverfälschung". Gleichgültig was auch im einzelnen vorgetragen bzw. an Tatsachen und Beweisen vorgelegt wurde, nichts wurde beachtet. So der Fall beim LG Saarbrücken, das, sehr wohl in Kenntnis, dass die Zwangssicherungshypothek auf der Grundlage eines wirkungslosen bzw. nichtigen Urteils (LG 10 O 265/94) erfolgt war, fernerhin in Kenntnis, dass ein rechtswirksamer Beschluss ("Nichtabhilfeschluss") des Amtsgerichts St. Ingbert hinsichtlich unserer Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek überhaupt nicht vorlag (siehe "Der nichtige Beschluss des AG St. Ingbert"), nicht nur die hier erforderliche Rückverweisung der Sache an das Amtsgericht St. Ingbert, Grundbuchamt, nicht vornahm, sondern sogleich eine vorgebliche "Entscheidung in der Sache" (5 T 469/98) traf, die nichts anderes war als der Versuch, die Eintragung der Sicherungshypothek sowohl formal als auch inhaltlich korrekt erscheinen zu lassen, damit aber auch: allen vorangegangenen Straftaten im Amt den Anschein der Legalität zu verleihen. In diesem Zusammenhang wurde (womit der Zweck derselben erfüllt war) nicht zuletzt die angebliche "Zustellung" einer vollstreckbaren Ausfertigung des sog. Urteils des LG 10 O 265/94 von RA H. zu RA F. in den Vordergrund gestellt, um so, über den Umweg einer fiktiven Zustellung von Anwalt zu Anwalt, gleichzeitig auch eine Zustellung an uns zu behaupten. Dass insbesondere die Prüfung der Frage einer tatsächlichen Zustellung überhaupt nicht erfolgte, obwohl genau jener Aspekt, nämlich: der der fehlenden Zustellung an uns, stets hervorgehoben worden war, zeigt, wie hier im Zusammenspiel zwischen straffällig gewordenen Anwälten mit straffällig gewordenen Richtern eine der wesentlichen formalen Voraussetzungen einer Zwangssicherungshypothek als gegeben vorgetäuscht werden sollte.
Dass zumindest einer der drei involvierten Richter der Beschwerdekammer, nämlich der vorsitzende Richter Legleitner, bereits in früherem Zusammenhang in den laufenden Skandal involviert war, nämlich beim 3. Senat des OLG in dem Berufungsverfahren 3 U 103/95-99- gegen das LG-Machwerk 10 O 265/94 als sogenannter "Berichterstatter" fungiert hat, und der aufgrund der in jenem Verfahren (durch vollständige Unterdrückung der Berufungsbegründung) an den Tag gelegten Rechtsbeugung naturgemäß ein Interesse an der Vertuschung auch eigener Straftaten haben musste, erwies sich vorliegend, in Zusammenhang mit dem sog. "Beschluss" 5 T 469/98, sicherlich nicht als Hindernis im Hinblick auf die hier neuerlich geübte Rechtsbeugung.
Dass die Fabel von Hase und Igel zumindest bei der deutschen Justiz eine sehr reale Bedeutung hat, beweist das vorliegende Beispiel, ebenso wie manch anderes. Im Rahmen des laufenden Skandals insoweit zu beobachten war, dass nicht selten die gleichen Personen, die schon zu einem früheren Zeitpunkt sich durch Straftaten hervorgetan hatten, später, in Folgeverfahren, weiterhin ihr Unwesen treiben konnten bzw. durften.

Anm.:
Beispiele hierfür sind u.a. die bereits das nichtige OLG-"Urteil" 2 U 161/86 zu verantwortenden Richter Pfau und Morgenstern-Profft, die mit Blick auf das nachfolgende LG-Machwerk 10 O 265/94 ihr Unwesen fortsetzen konnten, indem sie vermittels zweier "Beschlüsse" 2 W 41/95-6 unsere Beschwerde gegen den diesbezüglichen Streitwert-"Beschluss" des LG zurückwiesen, um so Rechtstaatlichkeit von 10 O 265/94 vorzutäuschen. Bezeichnenderweise sind beide "Beschlüsse" bereits aus formellen Gründen nichtig wegen fehlender Unterschrift des Urkundsbeamten und fehlendem Dienstsiegel sowie fehlender Unterschriften der Richter. Siehe dazu nachfolgend:

Aus "Beschluss" 1 (Zurückweisung Streitwertbeschwerde)

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Aus "Beschluss" 2 (Zurückweisung Gegenvorstellung auf "Beschluss" 1)

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Schützenhilfe in Bezug auf sein strafwürdiges Verhalten erhielt das LG von dem OLG, wie die nachfolgende Episode zeigt, nicht nur in Bezug auf das konstruierte Verfahren 10 O 265/94, vielmehr darüber hinaus auch in Bezug auf das konstruierte "Zwangssicherungsverfahren" 5 T 469/98.
Nachdem in Zusammenhang mit einem sog. "Streitwertbeschluß 5 T" des LG (damit gemeint war natürlich: "5 T 469/98") von uns die Einrede der Arglist und des Rechtsmissbrauchs erhoben und dabei vor allem auch die hier allseits geübten Praktiken (Nichtentscheidung über unseren Antrag vom 15.05.1997 auf Löschung der Zwangssicherungshypothek gemäß § 71 I u. II Satz 2 GBO i.V.m. § 53 I Satz 2 GBO bzw. Verweigerung der Zurückverweisung der Sache zum AG St. Ingbert, Grundbuchamt) zur Sprache gebracht worden waren, war Reinwaschung der involvierten Personen erneut das Gebot der Stunde.
So wurde - damit die Liste der Straftaten fortsetzend - unsere Einrede der Arglist und des Rechtsmissbrauchs in der Folge kurzerhand zum "Rechtsmittel der Beschwerde" uminterpretiert und dem OLG Saarbrücken (ohne dass wir hiervon zunächst wussten) zur Entscheidung vorgelegt.
Erkennbare Absicht hierbei war, sich das eigene rechtswidrige Vorgehen absegnen zu lassen, und durch (vermeintliche) "Entscheidung" einer höheren Instanz der widerrechtlichen Eintragung der Zwangssicherungshypothek den Anschein der Rechtmäßigkeit zu verleihen getreu dem, im Rahmen des vorliegenden Skandals wiederholt zu beobachtenden Motto: "Je größer die Zahl der rechtswidrigen Machwerke und je größer die Zahl der darin involvierten Personen, desto glaubwürdiger der Schein eines ordnungsgemäßen Verfahrens". Dass dieses Kalkül durchaus aufging, beweist der sog. "Beschluss" der Beschwerdekammer des OLG Saarbrücken vom 13. November 1998 (5 W 354/98-102-), dessen theologische Diktion einer autoritären "Entscheidung" ex cathedra sich in der Zuspitzung auf den Finalsatz erweist, dessen Credo da lautet: "Das Grundbuchamt und das Landgericht haben .. das Rechtsmittel der Beteiligten zutreffend behandelt und zu Recht eine Entscheidung ... - über die Anträge gemäß §§ 53, 71 Abs. 2 S. 2 GBO - getroffen."
An besagtem Reinigungsritual 5 W 354/98-102- für Dauerrechtsbruch vorgeordneter Instanzen und vorangegangener Verfahren mitgewirkt haben: ein bis dahin nicht bekannter Richter Dier, außerdem: als Vorsitzender (was nun in der Tat schon etwas interessanter ist), der Präsident des OLG Saarbrücken (und Präsident des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs), Prof. Dr. Roland Rixecker, der schon in anderem Zusammenhang, nämlich in Zusammenhang mit unserer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den damaligen vorsitzenden Richter des 2. Senats des OLG, Pfau (Verfahren 2 U 161/86), als fürsorglicher Dienstherr in Erscheinung getreten ist, indem er schwerste Amtspflichtverletzungen ihm unterstellter Richter wissentlich tolerierte. Als Dritte im Bunde, als Berichterstatterin bei 5 W 354/98-102-, wiederum fungierte die ebenfalls bereits bekannte Richterin Ingrid Gaillard, die - welch Zufall - bereits in dem mehrfach erwähnten Verfahren 2 U 161/86 als Berichterstatterin agiert und dort, zusammen mit ihren Kollegen Pfau sowie Morgenstern-Profft, schwerste Rechtsbeugung begangen hatte. Angesichts der Tatsache, dass das seinerzeit fabrizierte Machwerk 2 U 161/86 gewissermaßen die Quintessenz der innerhalb des laufenden Skandals begangenen Rechtsbeugung und Grundlage aller nachfolgenden Straftaten bildete (einschließlich der unzulässigen Eintragung einer Zwangssicherungshypothek), musste besagte Frau Gaillard naturgemäß ein Eigeninteresse an einem spezifischen Ausgang von 5 W 354/98-102- haben, galt es doch, eine fortlaufende Kette jeweils aufeinander bezogener Straftaten im Amt als Abfolge rechtsstaatlich einwandfreien Handelns erscheinen zu lassen.
Dass vor dem Hintergrund eines derart geballten Zusammenwirkens veritabler Damen und Herren zum Zwecke der Demonstration vorgeblicher Rechtsstaatlichkeit, d.h. im hier konkreten Fall: zum Zwecke der Vertuschung schwerster Straftaten im Amt (Urkundenunterdrückung, Falschbeurkundung, bewusste Missachtung vorgreiflichen öffentlichen Rechts usw.) sowie zum Selbstschutz von (Kataster-)Behörde und Justiz, auch unserem zweiten Antrag vom 26.10.1998 auf (vorsorglichen) Eintrag eines Amtswiderspruchs in das Grundbuch gemäß § 53 Abs. I Satz 1 GBO kein Erfolg beschieden war, versteht sich gewissermaßen von selbst.
Obwohl auch in diesem Antrag substantiiert die Verstöße sowohl gegen formelles als auch gegen materielles Recht aufgezeigt worden waren, wurde erneut nichts beachtet. Erneut zum Glaubenssatz erhoben wurde (in einem  sog. „Beschluss“ des AG St. Ingbert, Rechtspflegerin Baumann, vom 12.04.1999) dabei die unwahre Behauptung, dass die Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung des sog. „Urteils“ 10 O 265/94 erfolgt sei. Eine Prüfung der vorliegend bereits erwähnten Praktik, durch wechselseitige „Schriebchen“ zweier offenkundig miteinander konspirierender Anwälte eine Zustellung an uns vorzutäuschen, fand selbstverständlich auch diesmal nicht statt, obwohl speziell der Aspekt der fehlenden Zustellung in unserem Antrag besonders betont worden war. Ein keineswegs überraschendes Ergebnis angesichts der Tatsache, dass es doch auch galt, einen der wesentlichen Akteure, oder genauer gesagt: wesentlichen Funktionsträger innerhalb des Skandals, nämlich: RA H., ohne dessen Mithilfe  die von der Katasterbehörde angestrebten Zivilverfahren gar nicht hätten in Szene gesetzt werden können, vor der Enttarnung einer seiner darin geübten kriminellen Machenschaften zu schützen. Gleichfalls unterdrückt wurden in dem„Beschluss“ vom 12.04.1999 die im Rahmen des Skandals maßgeblichen Urkunden (Urhandriss und Grenzbescheinigung Engler), mit denen die materiell-rechtliche Nichtigkeit aller hier in die Welt gesetzten zivil-„rechtlichen“ Machwerke (sog. „Urteile“), so auch des vorliegend die Grundlage der Zwangssicherungshypothek bildenden „Urteils“ 10 O 265/94, bewiesen war. Ein ebenfalls nicht überraschendes Ergebnis angesichts der Tatsache, dass im vorliegenden Fall der saarländische Justizapparat, wie die Erfahrungen aller (!!) „Verfahren“ sowohl zivil- als auch verwaltungs-„rechtlicher“ Art zeigten bzw. zeigen, auf Urkundenunterdrückung und Gesetzesmissachtung eingeschworen war.

Fazit

Dass die Geschehnisse rund um den Eintrag einer unzulässigen Zwangssicherungshypothek einschließlich des sog. "Urteils" 10 O 265/94 vergleichsweise ausführlich geschildert wurden, war an dieser Stelle notwendig.
Abgesehen davon, dass es sich nach dem OLG-Machwerk 2 U 161/86 (siehe dazu u.a. unsere Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den vorsitzenden Richter Pfau) hier um den neuerlichen Versuch handelte, mit Hilfe eines nichtigen Zivil-"Urteils" vorgreifliches öffentliches Recht zu unterlaufen, ist besagte Episode auch deshalb so bedeutsam, weil damit, über den staatlich sanktionierten Raub von Teilen unseres Grundstücks hinaus, dieses zusätzlich noch mit einer Grundschuld belastet wurde.
Nicht nur wurde also im vorliegenden Fall wissentlich das Kataster verfälscht, sondern auch das Grundbuch. Beide Urkundenfälschungen bestehen bis heute fort, was im Hinblick auf erstere bedeutet, dass Teile unseres Grundstücks von uns überhaupt nicht mehr genutzt werden können, im Hinblick auf letztere, dass der verbleibende Rest bis heute mit einer fiktiven (will heißen: erfundenen) Schuld belegt ist, die real zwar überhaupt nicht existiert, weil es weder einen tatsächlichen noch rechtlichen Anspruch dafür gibt, die kraft des Beharrungsvermögens straffällig gewordener Beamter und Richter, d.h. gewissermaßen kraft des Wirkens einer Art juristischer "Matrix", dennoch eine höchst reale Bedeutung besitzt, insofern hier nämlich ein kriminelles Konstrukt als Wirklichkeit ausgegeben wird.
Wie wenig "Rechts"-Staat dieser Staat tatsächlich ist, beweist im vorliegenden Fall u.a. die Tatsache, wie beliebig der Umgang mit öffentlichen Urkunden ausfällt. Verfälschung des Liegenschaftskatasters, Verfälschung des Grundbuchs: kein Problem für die hier agierenden Damen und Herren... Eigentumsrechte von Bürgern: Schall und Rauch, wenn, wie hier, politische Günstlinge gefördert und eigene Straftaten vertuscht werden müssen... Grundrechte: offensichtlich ein Phantom aus dem juristischen Seminar bzw. wohldosierte Würze von Reden fürs bürgerliche Gemüt (für "die Mitte"?)... Die Realität im vorliegenden Fall: Amts- und Machtmissbrauch auf der ganzen Linie, Verfolgung Unschuldiger... "Dienstaufsicht", "parlamentarische Kontrolle" (und was es der Phrasen noch mehr gibt): keine!
Ein mustergültiges Beispiel insoweit also, wie leicht es ist, Rechte von Bürgern, in diesem Fall: Eigentumsrechte, zu missachten, wenn es dem Staatsapparat (will heißen: den Kreisen, die die Schaltstellen der Macht okkupiert bzw. monopolisiert haben) so gefällt.

 

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