Die Rolle des VOR Renardy

1. Einleitung

Amtspflichtverletzungen und Straftaten sind im vorliegenden Behörden- und Justizskandal von vielen Personen aus Verwaltung, Justiz und Politik begangen worden, zumeist durch aktives Handeln, wiederholt aber auch durch bewusstes Unterlassen, zum Teil nur einmalig, häufig jedoch mehrmals bzw. über einen längeren Zeitraum. Obwohl Schuld de facto allen hier involvierten Personen zukommt, lässt sich entsprechend deren Ausmaß sehr wohl eine individuelle Abstufung erkennen. Die Erstellung einer, wenn man so will, "Hitliste" der durch besonders verwerfliches Verhalten sich auszeichnenden Personen wäre insoweit also durchaus möglich. Zweifellos ein Kandidat für einen der vordersten Plätze wäre dabei der frühere Leiter des Katasteramtes Völklingen, spätere Leiter des Katasteramtes Saarbrücken und verantwortliche Beamte des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Hinblick auf die amtliche Nachprüfung vom 30. Mai 1985, d.h. der damalige Vermessungsoberrat (VOR) und spätere Vermessungsdirektor Fritz Renardy.
Dessen Rolle, will hier konkret heißen: dessen Amtspflichtverletzungen und Straftaten, im Rahmen des vorliegenden Skandals sollen nachfolgend eingehender betrachtet werden. Dies vor allem deshalb, weil durch Renardy wesentliche Weichenstellungen für den weiteren Verlauf des Skandals vollzogen worden sind bzw. überhaupt erst die Grundlage für die in der Folge verübten Akte der Willkür verschiedenster Akteure geschaffen wurde.

2. Die amtliche Nachprüfung vom 30. Mai 1985

Bereits innerhalb der laufenden Chronologie ist die amtliche Nachprüfung vom 30. Mai 1985 thematisiert worden. Unter dem Gesichtspunkt vorliegend begangener Amtspflichtverletzungen und Straftaten bedarf es deshalb nurmehr der Herausarbeitung der diesbezüglich relevanten Aspekte. Hierzu zählt insbesondere die Tatsache, dass Verfahrensgrundlage der Nachprüfung ein Gesetz bildete, ein Sachverhalt, der nicht oft genug betont werden kann. Dies vor allem auch deshalb, weil sowohl die Katasterbehörde (konkret: Katasteramt St. Ingbert und Oberste Katasterverwaltung als Widerspruchsbehörde) als auch in der Folge Renardy als amtlicher Nachprüfer ihr eigenes, hier anzuwendendes Gesetz, das Saarländische Abmarkungsgesetz (Gesetz Nr. 762 vom 2. Juli 1962, Amtsbl. S. 557, i.d.F. vom 10.12.1980, Amtsbl. S. 1082), nicht wahrhaben wollten, aufgrund dessen öffentlich-rechtliche Abmarkungspflicht besteht. Zweck der in diesem Kontext bewusst geübten Unterdrückung dieses Gesetzes war/ist nicht zuletzt das Bemühen, den darin zwingend vorgegebenen Verfahrensweg im Hinblick auf katasteramtliche Messungen sowie deren Nachprüfung (Überprüfung) im Falle von Nichtanerkennung zu verschleiern.
Eine kurze Darstellung des korrekten Verfahrenswegs nach jenem Gesetz ist an dieser Stelle sinnvoll, da hierdurch der Sachverhalt verdeutlicht wird. Dazu konkret:

Der vom Gesetz vorgeschriebene Verfahrensweg

Sofern ein Bedürfnis für die Sichtbarmachung der Grenzen/einer Grenze (= Abmarkung) besteht, ist bei einer zuständigen Vermessungsstelle ein Antrag auf Abmarkung zu stellen.
Zuständige Vermessungsstellen sind: a) die Katasterbehörden; b) die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure; c) unter bestimmten Bedingungen: Vermessungsdienststellen der Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden. (Zumindest im hier konkreten Fall kann auf eine weitere Betrachtung der Punkte b) und c) verzichtet werden, da der Antrag bei der zuständigen Katasterbehörde, hier konkret: dem Katasteramt St. Ingbert, gestellt worden war.)
Ein Bedürfnis besteht u.a. dann ("ist stets anzunehmen"), wenn - wie hier der Fall - ein Bauvorhaben erfolgt, bei dem ein Gebäudeanbau bzw. -neubau errichtet wird, der näher als bisher an eine Grundstücksgrenze heranrückt. Hinzu kommt, dass die Grenzzeichen an der fraglichen Grenze im Laufe der Zeit verloren gegangen sind, und Grundstückseigentümer bzw. Inhaber grundstücksgleicher Rechte nach dem hier anzuwendenden Saarländischen Abmarkungsgesetz verpflichtet sind, verlorengegangene Grenzzeichen wiederherstellen zu lassen.

Anm.:
Hintergrund, im Falle von Bauvorhaben ein Bedürfnis für die Sichtbarmachung der Grenze/Grenzen anzunehmen, ist der Schutz des Nachbargrundstücks/der Nachbargrundstücke vor Überbauungen, anders ausgedrückt: der Schutz der Eigentumsrechte der Nachbarn.
Hierzu konkludent ist, dass nach der Saarländischen Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO in der Fassung vom 30. Januar 1980, Amtsbl. S. 242) der Bauherr bzw. der Eigentümer des Baugrundstücks dazu verpflichtet ist, den Nachweis der Grenzabmarkung zu erbringen.
Da im Hinblick auf das hier konkrete Bauvorhaben weder der Nachbar als Grundstückseigentümer noch dessen Tochter als Bauherrin an einer Sichtbarmachung (Abmarkung) der Grenze, damit aber auch: an einer Sichtbarmachung der ihnen für ihr Bauvorhaben real zur Verfügung stehenden Fläche, interessiert waren, vielmehr die Absicht "grenzenlosen Bauens" bestand, und auch die an dieser Stelle maßgebliche Behörde, das Bauamt St. Ingbert, nicht gewillt war, die Gesetze einzuhalten, vielmehr den Nachbarn "Sonderrechte" in Bezug auf deren Bauvorhaben einräumte, war es - gezwungenermaßen - an uns, die Abmarkung vornehmen zu lassen, hier konkret: durch Antrag auf Herstellung der Grenze zum Nachbargrundstück.

Nach Vermessung des Grundstücks durch die zuständige Stelle erfolgt üblicherweise die Abmarkung (Sichtbarmachung) der Grundstücksgrenze bzw. -grenzen durch Anbringung von Grenzzeichen an den ermittelten Grenzpunkten, es sei denn, dass einer der hiervon betroffenen Grundstückseigentümer oder mehrere Einwände gegen die Richtigkeit des Messungsergebnisses erheben und deshalb ihr Einverständnis mit einer hierauf basierenden Abmarkung verweigern.
Ist letzteres der Fall, so vorliegend: wegen offenkundiger Falschmessung durch das Katasteramt St. Ingbert, ist nach dem o.g. Gesetz eine Nachprüfung der Messung vor Ort vorzunehmen. Diese Nachprüfung erfolgt von Amts wegen; sie dient der Klärung der Frage, ob die Einwände gegen das Messungsergebnis berechtigt sind, die zugrunde liegende Messung also fehlerhaft bzw. falsch ist, oder ob die Einwände unberechtigt sind, die zugrunde liegende Messung also korrekt bzw. richtig ist.
Nach der hier gleichfalls anzuwendenden Ministeriellen Anweisung für Katastervermessungen im Saarland (KaVermA) Zif. 7.6 ff vom 12.6.1981 (GMBl. S 213 i.d.F.v. 9.1.1984 GMBl. S. 95) ist die Nachprüfung von dem Leiter des zuvor bereits tätig gewordenen Katasteramtes bzw. - wenn dieser verhindert ist - von einem anderen Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes durchzuführen.

Anm.:
Dass im vorliegenden Fall ein Beamter, der nicht Leiter bzw. Bediensteter des Katasteramtes St. Ingbert war, die Nachprüfung durchführte, erklärt sich aus der Tatsache, dass besagte Behörde überhaupt nicht gewillt war, sich an den hier vorgeschriebenen Verfahrensweg zu halten, vielmehr alles daran setzte, sowohl das geltende Gesetz zu unterdrücken als auch uns gegenüber einen vollkommen falschen Verfahrensweg vorzuspiegeln. Offenkundiges Ziel des Katasteramtes dabei war, eine Nachprüfung zu verhindern und einen falschen Grenzverlauf zu manifestieren.
Angesichts dieser (auch strafrechtlich relevanten) Vorgehensweise waren Objektivität und Unabhängigkeit jener Seite ausgeschlossen, eine derart offenkundige Tatsache, die von vornherein Befangenheit eines jeden Nachprüfers aus den Reihen des Katasteramtes St. Ingbert bedeutet hätte.

Dass die Oberste Katasterverwaltung, von der schließlich als Nachprüfer der damalige Leiter des Katasteramtes Völklingen, VOR Renardy, vorgeschlagen wurde, zuvor selbst Rechtsverweigerung in der Sache betrieben hatte, ist bereits an anderer Stelle thematisiert worden; eine Wiederholung dieser Ausführungen ist an dieser Stelle deshalb nicht nötig.

Alleinige Verantwortung für die Nachprüfung trägt der jeweils als Nachprüfer eingesetzte Beamte, keinesfalls eine andere Person oder Behörde. Seinem Status nach übt der Nachprüfer Funktionen vergleichbar denen eines Richters aus. Er ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen, so vorliegend insbesondere, dem hier geltenden Saarländischen Abmarkungsgesetz. Seine Unabhängigkeit ist zwingende Voraussetzung, um überhaupt als Nachprüfer tätig zu werden, da das Ergebnis seiner Nachprüfung möglicherweise im Widerspruch zu dem vorangegangenen (zu überprüfenden) Messungsergebnis steht. Unabhängigkeit bedeutet insofern auch Unabhängigkeit von der eigenen Behörde bzw. dem Verwaltungsapparat, dem er selbst angehört. Besagte Zugehörigkeit ist während der Durchführung der Nachprüfung suspendiert bzw. muss suspendiert sein, um Unabhängigkeit zu gewährleisten.
Die amtliche Nachprüfung ist nicht irgendeine "Gutachtertätigkeit/-messung", vielmehr hoheitliches Handeln mit finaler Rechtsfolgesetzung. Das Ergebnis der Nachprüfung ist rechtsverbindlich im Hinblick auf die Grundstücksgrenzen, und damit auch im Hinblick auf das Eigentum. Durch das Anzeigen der richtigen/rechtmäßigen Grenze ergeht ein hoheitlicher Verwaltungsakt. Einer Anerkennung des Nachprüfungsergebnisses durch die betroffenen Grundstückseigentümer bedarf es nicht bzw. nicht mehr, weil durch formelles Gesetz ergangen. Das Ergebnis ist bindend, nicht nur für die Grundstückseigentümer selbst, vielmehr für jedermann, so auch für Behörden (z.B. Bauamt St. Ingbert) und Gerichte.
Ergibt die Nachprüfung der vorangegangenen (zu überprüfenden) Messung keine Beanstandungen, so hat der Nachprüfer, um die Richtigkeit der vorangegangenen Messung zu bestätigen, einen von ihm unterschriebenen Nachprüfungsbescheid zu erteilen, der zuzustellen ist.
Ergibt die Nachprüfung demgegenüber Beanstandungen, will heißen: erweist sich die vorangegangene (zu überprüfende) Messung als falsch, so hat der Nachprüfer die festgestellten Beanstandungen zu beheben, d.h die ermittelte richtige/rechtmäßige Grenze/Grenzen abzumarken (sichtbar zu machen). Ein Nachprüfungsbescheid ergeht in diesem Falle nicht (d.h. ein solcher unterbleibt).
Erst mit dem Vorgang der Sichtbarmachung der Grenze/Grenzen durch Setzen von Grenzzeichen findet das förmliche Verwaltungsverfahren der Abmarkung seinen Abschluss.

Die praktische Konsequenz

Durch vorsätzliche Missachtung des nach dem Saarländischen Abmarkungsgesetz vorgeschriebenen Verfahrenswegs hat nicht nur das Katasteramt St. Ingbert sich schwerster Amtspflichtverletzungen sowie Straftaten schuldig gemacht, sondern auch der (amtliche) Nachprüfer, VOR Renardy.
Tatsache ist, dass von Renardy, auf der Grundlage des Katasterzahlenwerks aus der Urmessung, der bis heute unverändert bestehende, richtige Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller wiederhergestellt und uns sowie den Nachbarn örtlich angezeigt worden ist. Mit dem Anzeigen der richtigen Grenze trat das ganze Ausmaß der Rechtswidrigkeit der von der UBA St. Ingbert erteilten Baugenehmigung sowie von der Tochter der Nachbarn realisierten Bauvorhaben offen zutage. Gleichzeitig wurde die vorangegangene Messung des Katasteramtes St. Ingbert als Falschmessung entlarvt und unsere Einwände als begründet bestätigt.

Anm.:
A
uf unmittelbare Nachfrage, ob es eine schwierige Sache gewesen sei, die richtige Grenze zu ermitteln, gab Renardy zur Antwort: "Nein im Gegenteil, das war eine ganz einfache Sache. Alle Unterlagen waren ja vorhanden. Was habe ich da an anderen Grundstücken schon Schwierigkeiten gehabt. Und fortfahrend: "Weil das Katasteramt hier die Fehler gemacht hat, bekommen Sie auch Ihr Geld (d.h. die Vermessungskosten) wieder zurück."

Bis zu diesem Punkt war Renardys Verhalten insoweit also noch korrekt. Was in der Folge eine klare Gesetzesverletzung war, war aber die Verweigerung der Abmarkung, will heißen: die Verweigerung der Sichtbarmachung der richtigen Grenze.
Ein mit der Materie nicht vertrauter Außenstehender könnte an dieser Stelle vielleicht zu der Vermutung neigen, dass es sich bei der besagten (Ver-)Weigerung allenfalls um eine Bagatelle handele, da die Abmarkung doch bloß ein formeller Akt sei und ausschließlich deklaratorischen Charakter habe; über deren Fehlen sich aufzuregen, sei deshalb unangebracht.
Fakt ist demgegenüber allerdings: Durch eine derartige Vermutung würde sowohl die rechtliche als auch die praktische Relevanz der Abmarkung verkannt werden. Praktische Konsequenz des Fehlens einer Grundstücksabmarkung ist nämlich gleichzeitig auch das Fehlen eines wesentlichen Beweismittels im Hinblick auf die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse. Dadurch zumindest erheblich eingeschränkt ist andererseits aber der Schutz gegenüber Verletzungen des Eigentums (wie beispielsweise im Falle von nachbarlichen Bauvorhaben).
Die Schwere der durch Renardy begangenen Gesetzesmissachtung muss hier insofern betont werden. Dies umso mehr, als durch die Weigerung, den richtigen/rechtmäßigen Grenzverlauf in der Natur dauerhaft sichtbar zu machen, überhaupt erst die Grundlage für nachfolgende bzw. die nachfolgenden Straftaten gelegt wurde. Hierzu zählt insbesondere die rechtsmissbräuchliche Konstruktion von Zivilverfahren gegen uns, mit denen eine auf Grundstücksraub und Betrug ausgerichtete Interessengemeinschaft, bestehend aus dem Nachbarn/der Bauherrin sowie der Katasterbehörde, unterstützt von einem skrupellosen Anwalt sowie willigen Richtern, in der Folge die Anerkennung eines ihnen genehmen (falschen) Grenzverlaufs zu erzwingen suchte (siehe diesbezüglich die weitere Chronologie).
Nachdem die weitere Erfahrung gezeigt hat, dass die Katasterbehörde - trotz amtlicher Nachprüfung sowie trotz des hierbei ergangenen hoheitlichen Verwaltungsaktes (= Anzeigen der richtigen/rechtmäßigen Grenze) - nie die Absicht hatte, die zuvor erfolgten Vermessungsfehler in Bezug auf das Grundstück Schmelzer/Wolf zu korrigieren, muss rückblickend konstatiert werden, dass Renardys Verhaltensweise, seine Weigerung, die Eigentumsverhältnisse vor Ort dauerhaft sichtbar werden zu lassen, d i e Schlüsselrolle in dem hier in Gang gebrachten Betrugsszenario spielte.
Dass es sich dabei um einen Rechtsbruch allererster Güte handelte, dessen Ziel die vorsätzliche Verdunkelung des Tatbestands der Nachprüfung mit Grenzherstellung durch bewusste Vermeidung von "Spuren" in Gestalt von Grenzzeichen war, wurde schon nach kurzer Zeit deutlich.
Parallel nämlich zu der Weigerung, den richtigen Grenzverlauf dauerhaft sichtbar zu machen, wurde in der Folge von der Katasterbehörde (ebenso wie von Renardy) die Strategie "gefahren", fortan sogar die amtliche Nachprüfung selbst zu leugnen.
Im Detail auf den ganzen Wust der dazu ersonnenen, in sich selbst bereits widersprüchlichen Behauptungen (Lügen) einzugehen, ist unter dem Gesichtspunkt des vorliegend diskutierten Sachverhalts nicht erforderlich; auf eine weitergehende Darstellung hierzu kann deshalb verzichtet werden. Immerhin erwähnenswert ist, dass innerhalb jenes Lügengebäudes von dem Saarländischen Abmarkungsgesetz und dem dort vorgeschriebenen Verfahrenswegs zu keiner Zeit die Rede war, stattdessen die amtliche Nachprüfung von nun an als bloßes "Entgegenkommen" der Behörde ausgegeben wurde, in dessen Rahmen der extra aus Völklingen angereiste Leiter des dortigen Katasteramtes, Renardy (offenbar weil er anscheinend nichts besseres mit seiner Zeit anzufangen wusste?), vor Ort erschienen sei, um hier - wie es so schön hieß - "provisorisch die Stäbe [zu stellen]".
Ziel der Unterdrückung der amtlichen Nachprüfung sowie, konkludent dazu, des Saarländischen Abmarkungsgesetzes und der Urkunde Urhandriss war es, die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an der Grenze zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller zu verschleiern, um so die Voraussetzungen dafür zu schaffen, mit Unterstützung der Zivilgerichte einen der Katasterbehörde sowie den Nachbarn genehmen Grenzverlauf durchzusetzen.
Den zentralen Aspekt hierbei bildete die sachlich und rechtlich vollkommen abwegige Verwendung des Begriffes "streitig" (= nicht ermittelbare Grenze), auf den bereits das Katasteramt St. Ingbert in 1984 verfallen war. Vorteil dieser Methode, die bereits aufgrund der bewussten Unterdrückung des korrekten Verfahrenswegs nach dem Saarländischen Abmarkungsgesetz vorsätzliche Rechtsbeugung ist, war für die Katasterbehörde: 1. die Möglichkeit, einen weiteren Player, die Zivilgerichte, mit ins Boot zu ziehen, dem üblicherweise - vermöge angeblicher "richterlicher Unabhängigkeit" - Objektivität in der Sache zugeschrieben wird; 2. die Möglichkeit, vor dieser angeblich unabhängigen Instanz als angeblich objektiver Experte auftreten zu können.
Gemäß den in der weiteren Chronologie geschilderten Erfahrungen stellte sich die Situation tatsächlich so dar, dass in den in der Folge rechtsmissbräuchlich in Szene gesetzten Zivilverfahren Straftäter aus der Behörde, zusammen mit Straftätern aus der Justiz, vorsätzlich Rechtsbeugung begingen. Was von der Behörde behauptet wurde, so abwegig und sachlich falsch es auch war, wurde von der Justiz willig, trotz des Vorliegens von Urkunden, durch die die Unwahrheit der behördlichen Behauptungen unwiderlegbar bewiesen war, übernommen. Mit anderen Worten, das, was die Katasterbehörde behauptete, wurde von den als deren Helfer fungierenden Gerichten wider besseres Wissen zum Glaubenssatz, zum Credo, erhoben. Was bei derart nobler "Zweifaltigkeit" ("Dreifaltigkeit", wenn man den Nachbarn als Kläger sowie dessen skrupellosen "Prozessbevollmächtigten" hinzurechnen mag) naturgemäß auf der Strecke bleiben musste, war die Beachtung des Rechts, so insbesondere: die Beachtung der rechtmäßigen Eigentumsverhältnisse.
Wie abwegig die Verwendung des Begriffes "streitig" ist, lässt sich problemlos erkennen. Rechtlich ist unter dem Begriff "streitig" die Nichtermittelbarkeit einer Grenze zu verstehen; Voraussetzung hierfür ist das Fehlen jeglicher Katasterunterlagen mit Grundstücksmaßen (so z.B. infolge Verlusts im Krieg). Konsequenterweise ist in einem derartigen Fall jede Art katasteramtlicher Messung von vornherein ausgeschlossen.
Fakt ist im konkreten Fall nun aber, dass nicht nur die hier relevanten Grundstücksmaße vorliegen (Urkunde Urhandriss), sondern dass - nach dem Antrag auf Wiederherstellung (Abmarkung) der Grenze aus 1984 - tatsächlich auch katasteramtliche Messungen durchgeführt wurden. Hätte das Katasteramt St. Ingbert in 1984 über keine Unterlagen verfügt (was Voraussetzung für die Anwendung des Begriffs "streitig" gewesen wäre), so hätte es von Anfang an erklären müssen, dass es nicht dazu in der Lage ist, überhaupt eine Messung am Grundstück durchzuführen.
Selbst was die in 1984 zunächst durchgeführte Messung des Katasteramtes St. Ingbert anbelangt, ist deshalb festzustellen, dass die dort behauptete Grenze nicht "streitig" war, sondern "falsch". Was das Katasteramt St. Ingbert und später dann auch die Oberste Katasterverwaltung betrieben haben, war eine vorsätzliche Verwirrung der Begriffe, damit aber auch: die Vorspiegelung eines vollkommen falschen Verfahrenswegs. Als "streitig" erklärt wurde die (falsche) Grenze bloß deshalb, weil wir - verständlicherweise - nicht dazu bereit waren, einen willkürlichen, fernab der realen Eigentumsverhältnisse liegenden Grenzverlauf zu akzeptieren, will heißen: klaglos Ja zu einem behördlich sanktionierten Grundstücksraub zugunsten des Nachbarn zu sagen.
Dem seit 1984, d.h. von Anfang an, hier laufenden Betrug entgegenzutreten, hätte es im Rahmen der am 30. Mai 1985 durchgeführten amtlichen Nachprüfung einer Standhaftigkeit bedurft, die erkennbar nicht gegeben war. Anstatt die von ihm ermittelte und angezeigte richtige Grenze abzumarken, will heißen: die realen Eigentumsverhältnisse durch Anbringen von Grenzzeichen dauerhaft sichtbar zu machen, zog es der Nachprüfer Renardy vor, auf die vom Katasteramt St. Ingbert vorgezeichnete Linie einzuschwenken und durch seine Unterlassung sich aktiv an der hier begangenen Rechtsbeugung zu beteiligen. Wie oben bereits ausgeführt, hat er dadurch überhaupt erst die Voraussetzung für weitere Rechtsbrüche geschaffen.

Ein weiterer Aspekt ...

Nicht uninteressant in Zusammenhang mit der Weigerung Renardys, seinen vom Gesetz vorgeschriebenen Pflichten nachzukommen, ist auch eine Betrachtung der zeitlichen Dimension des Skandals. Nachdem dieser im März 1984 mit der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung der UBA St. Ingbert seinen Anfang nahm, hätte er spätestens durch die amtliche Nachprüfung sein Ende finden müssen. Dass diese Nachprüfung erst ein Jahr nach der im April 1984 erfolgten Messung des Katasteramtes St. Ingbert durchgeführt wurde, ist an sich bereits ungewöhnlich, jedoch erklärlich durch die bewusste Rechtsverweigerung, die hier sowohl seitens des Katasteramtes St. Ingbert als auch seitens der Obersten Katasterverwaltung (vor allem in Gestalt des Leitenden Ministerialrats Werner Leonhard) geübt worden war. Zu den hier üblichen Fristen zwischen der zu überprüfenden Messung und der amtlichen Nachprüfung heißt es bei Kriegel:

Das Nachprüfungsverfahren, wie es uns in den genannten drei Ländern [Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Saarland] begegnet, hat den Vorteil, daß die Vermessungs-(Kataster-)behörden wegen der kürzeren Ausschlußfristen (zwei bzw. drei Wochen) [Hervorhebung durch uns] eher "reinen Tisch" haben ... (Otto Kriegel: Grundstücks-Abmarkung. Rechtsgrundlagen und Verfahren, Karlsruhe 1964, S. 78)

Bereits in der hier festzustellenden Diskrepanz zwischen der üblichen Frist (2 bis 3 Wochen) und der tatsächlichen (gut 1 Jahr: von April 1984 bis 30. Mai 1985) offenbart sich die von der Katasterbehörde gezielt betriebene Strategie der Verschleppung. Umso gravierender dann das, was hiernach folgte: Anstatt einer Beendigung des Skandals Ende Mai 1985 dessen Fortführung bis heute, mit neuem Unrecht, so u.a.: extremem Justizterror (Verfolgung Unschuldiger durch einen fernab jeder Kontrolle stehenden Apparat, Konstruktion von Verfahren ohne Vorliegen von Klagen, vorsätzliche Aufbürdung von Kosten, die bei korrekter Behandlung der Angelegenheit nie entstanden wären). Eingedenk der Tatsache, dass bei pflichtgemäßem Handeln des Nachprüfers Exzesse dieser Art nie hätten erfolgen können, trägt dieser - zumindest mittelbar - die Verantwortung für mehr als 30 Jahre nachfolgender Willkür.

3. Intermezzo: Der weitere Weg des VOR Renardy

In engem zeitlichen Zusammenhang, d.h. relativ kurz nach der amtlichen Nachprüfung, wurde der (offenbar verdiente?) Vermessungsoberrat Renardy zum Vermessungsdirektor befördert. Damit einher ging eine Versetzung von der Position des Leiters des Katasteramtes Völklingen zum Leiter des (wesentlich wichtigeren) Katasteramtes Saarbrücken. Durch diesen Sprung auf der Karriereleiter gelangte er in eine Position, die von uns verschiedentlich mit dem Attribut "Gralshüter" bezeichnet wurde, da er sich nunmehr an einer Stelle befand, an der er gleichbedeutend einem Hüter der im vorliegenden Fall maßgeblichen Katasterunterlage, nämlich: der Urkunde Urhandriss, war. Besagte Urkunde befand sich bekanntlich im Original an der nämlichen Stelle, d.h. im Katasteramt Saarbrücken. Gewiss aufgrund "fachlicher Kompetenz" ihm zur Seite gestellt war dabei jener Beamte, Vermessungsoberrat Meier, der in 1984, im Hinblick auf die Falschmessung des Katasteramtes St. Ingbert, als dessen damals stellvertretender Leiter sich u.a. zu unqualifizierten Aussagen hinreißen ließ, die nur als autoritär bezeichnet werden können. Geeignetes Personal zum "Schutz" der wertvollen Urkunde Urhandriss war insoweit also beim Katasteramt Saarbrücken versammelt (und in der Folge, im September 1994, dann auch im Einsatz, als uns Einsichtnahme in das Original der Urkunde Urhandriss durch Renardy verweigert wurde, mit der aberwitzigen "Begründung", dass einer solchen "das Gemeinwohl entgegen [stehe]".)

4. Rechtsbeugung durch Leugnung der amtlichen Nachprüfung

Nicht nur hat Renardy bei der Durchführung der amtlichen Nachprüfung durch bewusste Missachtung der im Saarländischen Abmarkungsgesetz vom 2. Juli 1962 enthaltenen Pflicht zur Abmarkung vorsätzlich das Recht gebeugt, vielmehr hat er diese Rechtsbeugung in der Folge, als treuer Repräsentant der Interessen der Obersten Katasterverwaltung, durch Leugnung der von ihm selbst vorgenommenen amtlichen Nachprüfung sogar noch vertieft. Worin diese Interessen primär bestanden, nämlich: in der "Passendmachung" des Grundstücks Schmelzer/Wolf analog zu einer früheren Falschmessung (im Jahre 1961) in dessen Umfeld, wurde bereits an anderer Stelle ausgeführt. Als vielleicht nicht uninteressante Randnotiz sei in diesem Zusammenhang das Faktum erwähnt, dass zumindest zwei der bei der Obersten Katasterverwaltung tätigen Akteure (Leonhard sowie Spehr), deren Ziel erkennbar eine Verhinderung der amtlichen Nachprüfung der vom Katasteramt St. Ingbert 1984 durchgeführten Messung war, früher selbst beim Katasteramt Saarbrücken beschäftigt waren, d.h. bei genau jener Behörde, die in 1961 den gravierenden Vermessungsfehler im Umfeld des Grundstücks Schmelzer/Wolf produziert hatte.

Anm.:
Erst seit der Gebiets- und Verwaltungsreform 1974 ist der Ort Rentrisch, wo sich das Grundstück Schmelzer/Wolf befindet, ein Stadtteil der Mittelstadt St. Ingbert; die Zuständigkeit des Katasteramts St. Ingbert ist also erst seit dieser Zeit gegeben. Zuvor zuständig war das Katasteramt Saarbrücken.

In welch "engem Zusammenhang" (um es euphemistisch auszudrücken) besagte Falschmessung des Katasteramtes Saarbrücken aus 1961 und jene Falschmessung des Katasteramtes St. Ingbert aus 1984 stehen, beweist ein Schreiben des Leitenden Ministerialrats Leonhard vom 21.08.1985, in dem dieser wörtlich ausführte: "Bei der Grenzfeststellung des Katasteramtes St. Ingbert am 22. Mai 1984 bildete eine Fortführungsvermessung aus dem Jahre 1961 die wesentliche Grundlage." Weiterhin wichtig ist, dass in demselben Schreiben sich das Eingeständnis findet, dass diese angebliche "Fortführungsmessung" (tatsächlich aber: Teilungsvermessung auf dem Grundstück des seitlichen Nachbarn, die auf dem Papier zeichnerisch fortgeführt, nunmehr auch die Grenze zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller bilden sollte) "wegen der fehlenden Anerkennung ... keine rechtserzeugende Wirkung erlangt hat." Ein durchaus interessantes Eingeständnis, welches andererseits aber auch zeigt, wie wenig die Katasterbehörde gewillt war, sich im vorliegenden Fall an Recht und Gesetz zu halten, setzte sie doch ihr ganzes Bemühen ausschließlich daran, jenen 1961 auf dem Papier kreierten, im Rechtsverkehr jedoch nie relevanten falschen Grenzverlauf, der dann 1984 vom Katasteramt St. Ingbert so brav repliziert ("bestätigt") worden war, um jeden Preis doch noch durchzusetzen. Helfershelfer für dieses kriminelle Unterfangen fanden sich, wie die Erfahrung zeigte, genug. Hierzu ist u.a. auch der amtliche Nachprüfer, Renardy, zu zählen, der im Nachhinein nichts anderes tat, als genau das zu bestätigen, was bereits seine "Vorgänger" beim Katasteramt St. Ingbert praktiziert hatten, nämlich einen falschen Grenzverlauf zu behaupten.
Dass im Kontext der Leugnung der amtlichen Nachprüfung und der Leugnung des dabei erfolgten Anzeigens des richtigen Grenzverlaufs ein Wust teils widersprüchlicher, teils irrwitziger Behauptungen erdacht wurde, ist oben bereits kurz erwähnt worden.
Was Renardy anbelangt, so hat dieser beispielsweise während eines Termins im Finanzministerium (= damaliger Sitz der Obersten Katasterverwaltung), als Urheber jenes Märchens, zumindest jedoch als dessen erster Interpret, die vorsätzlich falsche Behauptung aufgestellt, demzufolge das Anzeigen der auf der Grundlage der Maße aus der Urmessung wiederhergestellten richtigen/rechtmäßigen Grenze bloß ein "provisorisches Stellen von Stäben" gewesen sei.
Dass er, neben dem Trio Leonhard, Müller-Gräff und Spehr, stets mit im Zentrum jener betrügerischen Aktivitäten zur Unterdrückung des Ergebnisses der amtlichen Nachprüfung wie auch des Saarländischen Abmarkungsgesetzes stand, wird durch weitere Fakten gleichfalls belegt. So fand sich in Zusammenhang mit unserer Klage auf Vornahme der unterlassenen Abmarkung, zunächst gegen den Finanzminister und später gegen den Umweltminister als jeweils zuständige Oberste Kataster- und Widerspruchsbehörde (siehe Chronologie 7 ff.), in der Ministerialakte bei den Verwaltungsgerichten ein Elaborat Renardys (Titel: "Prüfung der Grenzen des Flurstücks Gemarkung Rentrisch, Flur 9, Flurstück 81/1 der Eheleute Schmelzer", datiert auf den 05.06.1985), in dem von ihm in Bezug auf die Nachprüfung ein vollkommen falscher Sachverhalt eingeführt wurde. Obzwar dem Namen nach die (Falsch-)Messung des Katasteramtes St. Ingbert aus 1984 darin noch erwähnt, und so getan wird, als ob diese einwandfrei gewesen sei, wird hier andererseits vorgetäuscht, als ob Gegenstand der Nachprüfung im Kern die Überprüfung einer Handzeichnung aus dem Jahre 1905 gewesen sei, die damals als Baugesuch für die Errichtung des Wohnhauses auf dem Grundstück Schmelzer/Wolf gedient hatte.
Um die damit verbundene arglistige Täuschung richtig zu erfassen, muss man wissen, dass von der Katasterbehörde stets mehrere Strategien parallel zueinander "gefahren" wurden. Neben der Unterdrückung sowie Geheimhaltung hier relevanter Informationen und Unterlagen (beispielsweise auch durch wiederholte Verweigerung entsprechender Einsichtnahme), bildete nicht zuletzt die Diskreditierung unseres Rechtsanspruchs auf Abmarkung der richtigen/rechtmäßigen Grenze eine wesentliche Zielsetzung der Behörde. Zur Erreichung des letzteren bediente man sich dabei gezielt der Methode, uns aberwitzige Forderungen und Behauptungen hinsichtlich des Grenzverlaufs zu unterschieben, deren Zweck darin bestand, uns nicht nur als fachlich und rechtlich inkompetent, sondern - aufgrund der Abwegigkeit der hier in die Welt gesetzten vorgeblichen Behauptungen - auch als intellektuell fragwürdige und uneinsichtige Subjekte darzustellen.
Ein Beispiel: Da der richtige/rechtmäßige Grenzverlauf, bei gedachter Verlängerung quer über den angrenzenden Weg (Bahnweg), in etwa in Richtung der Schnittstelle zwischen zwei (damals noch vorhandenen) Schuppen auf der anderen Wegeseite zeigte, hatten wir auch auf jene Orientierungshilfe einmal hingewiesen (durch die, wie bereits erwähnt, die Richtung des Grenzverlaufs bzw. die Flucht des Grundstücks recht gut beschrieben war).
Der Effekt: Missbrauch dieses Hinweises durch die Katasterbehörde, durch arglistige Vortäuschung dessen, von uns sei behauptet worden, dass unser Grundstück bis an die Schnittstelle zwischen den zwei Schuppen, d.h. quer über den ganzen Weg hinweg, reiche! Eine Behauptung, die an Irrsinn wohl kaum mehr zu überbieten ist, und für die - was Wunder - natürlich kein Nachweis im Kataster zu finden war.
Ähnlich die Situation im Hinblick auf die o.a. Handzeichnung aus dem Jahre 1905, mit der seitens der Katasterbehörde nunmehr die Behauptung verbunden war, von uns sei eine Herstellung der Grenze zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller auf der Basis besagter Zeichnung gefordert worden; eine erneut kriminell motivierte Unterstellung, deren Irrsinn sich alleine schon durch die Tatsache enthüllt, dass in jener Zeichnung überhaupt keine Grundstücksmaße enthalten sind, die Herstellung einer Grenze hiernach also bereits objektiv unmöglich ist. Fakt ist, dass von uns stets Grenzherstellung auf der Grundlage der hier maßgeblichen Zahlen aus der Urmessung/Entstehungsvermessung (Urkunde Urhandriss) verlangt wurde.
Ungeachtet seiner sonstigen Wertlosigkeit ist das seinerzeit in der Ministerialakte bei den Verwaltungsgerichten befindliche Elaborat Renardys insoweit von Bedeutung, als es das Eingeständnis enthält, dass er im Rahmen der am 30. Mai 1985 durchgeführten amtlichen Nachprüfung sehr wohl im Besitze vor allem auch der Urkunde Urhandriss war. Renardy hierzu wörtlich: "Bei der örtlichen Überprüfung am 30.05.1985 wurden alle Unterlagen des Katasteramtes St. Ingbert, beginnend mit der Urvermessung 1846, verwandt."
Interessant ist diese Aussage nicht nur deshalb, weil dadurch eine gleichlautende mündliche Aussage von ihm, seinerzeit vor Ort, bestätigt wird, dass er im Besitz der Urkunde Urhandriss war, sondern auch, weil dadurch gleichzeitig eine von ihm begangene Urkundenfälschung als solche entlarvt wird.

5. Die durch den Nachprüfer begangene Urkundenfälschung

Nicht nur hat Renardy in Zusammenhang mit der Durchführung der amtlichen Nachprüfung sowohl durch bewusste Missachtung der im Saarl. Abmarkungsgesetz enthaltenen Pflicht zur Abmarkung als auch durch deren spätere Leugnung bzw. Uminterpretation vorsätzlich das Recht gebeugt; darüber hinaus hat er auch noch Urkundenfälschung betrieben.
So fand sich in der bereits erwähnten Ministerialakte bei den Verwaltungsgerichten auch die nachfolgend aufgeführte Falschurkunde. Zum Zwecke der Verdeutlichung der hier konkreten Fälschungen sind von uns verschiedene farbliche Hervorhebungen angebracht worden. Ausnahme: die von Renardy im Original selbst vorgenommene Hervorhebung zweier Baulichkeiten mittels roter Umrandung (die vorliegend bloß repliziert wurde).

Die Falschurkunde

faelschung.jpg

Legende:

(von Renardy im Original selbst vorgenommene Markierungen)
rot: Hervorhebung zweier Baulichkeiten auf dem Grundstück des seitlichen Nachbarn mittels Umrandung

(von uns angebrachte Markierungen bzw. Eintragungen)
gelb: hier wichtige Eintragungen des VOR Renardy
blau: die von Renardy vorgenommene Unterschlagung bzw. Vortäuschung spezifischer Gegebenheiten vor Ort
grüne Linie: der von der Katasterbehörde sowie dem Nachbarn gewünschte falsche Grenzverlauf
rote Linie: der richtige Grenzverlauf, analog der Urmessung
grün: falsches Grenzpunktmaß
orange: die richtigen Grenzpunktmaße
Vergrößerte handschriftliche Darstellung sowohl der richtigen als auch des falschen Maßes, durch rote Hinweispfeile hervorgehoben

Erläuterung der Falschurkunde

Bei der vorliegenden Falschurkunde soll es sich um einen "Fortführungsriß" handeln, der angeblich das Ergebnis der am 30. Mai 1985 von Renardy am Grundstück Schmelzer/Wolf (Flurstück 81/1) von Amts wegen (v.A.w.) durchgeführten Nachprüfung darstellt (s. die Hervorhebungen in Gelb in der linken oberen Ecke dieses sog. Risses).
In diesem Zusammenhang zur Erinnerung: Gegenstand der amtlichen Nachprüfung bildete die Überprüfung der vorangegangenen (Falsch-)Messung des Katasteramtes St. Ingbert betreffend die Grenze zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf (Flurstück 81/1) und Müller (Flurstück 404/91). Aus Sicht des Grundstücks Schmelzer/Wolf handelte es sich dabei um die Nachprüfung der Grenze zum Grundstück des hinteren Nachbarn. Diesen Sachverhalt nochmals zu betonen, ist insoweit wichtig, als sich diesbezüglich bereits die erste Täuschungsabsicht Renardys offenbart.
Was in der von ihm verfertigten Falschurkunde - gewissermaßen als Eye-Catcher - sofort ins Auge springt, ist nämlich die farbliche Hervorhebung zweier Baulichkeiten. Wie von Renardy sowohl durch rote Umrandung als auch durch handschriftlichen Eintrag mit den Abkürzungen "Whs Anb." und "Gar." hervorgehoben (s. unsere Markierung in Gelb), handelt es sich dabei um einen Wohnhausanbau und um eine Garage. Bezeichnenderweise besteht zwischen dem Gegenstand der amtlichen Nachprüfung und diesen beiden Gebäuden aber nicht der geringste Bezug; beide befinden sich auf dem Grundstück der seitlichen Nachbarn (ehemals Flurstück 386/82, s. Skizze), welches im Hinblick auf die Nachprüfung jedoch vollkommen irrelevant ist.
Dass diese beiden Gebäude so prononciert dem Auge des Betrachters präsentiert, ja - als scheinbar zentraler Gegenstand der Nachprüfung - geradezu aufgedrängt werden, erklärt sich erkennbar aus der Absicht, den Focus der Aufmerksamkeit von der überprüften Grundstücksgrenze Schmelzer/Wolf - Müller wegzulenken. Manipulation ist insoweit also das Ziel. Nicht sind hier nämlich die rot markierten Baulichkeiten relevant (1982 von dem seitlichen Nachbarn errichtet), sondern jene, die in 1984 durch den (hinteren) Nachbarn Müller bzw. dessen Tochter errichtet worden sind. Wie bereits innerhalb der Chronologie ausgeführt, handelt es sich dabei (gleichfalls) um einen Wohnhausanbau sowie um eine Betonplatte, auf die der Nachbar bzw. dessen Tochter eine sog. "Grenzgarage" zu errichten beabsichtigte. Beide waren - mit tatkräftiger Unterstützung durch das Bauamt St. Ingbert - entgegen geltender Vorschriften 1984 errichtet worden, der Wohnhausanbau dabei in einem Abstand von nur 1 Meter zur Grenze (obwohl hier 7,5 Meter einzuhalten gewesen wären), die Betonplatte sogar zu 2 Metern auf unserem Grundstück.
Wie des weiteren bereits innerhalb der Chronologie ausgeführt, sind wir durch diese beiden rechtswidrig errichteten Baulichkeiten in gravierender Weise sowohl in unseren Eigentums- als auch subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten verletzt.
Obwohl zum Zeitpunkt der amtlichen Nachprüfung bereits errichtet, findet sich in der von Renardy verfertigten Falschurkunde von beiden nicht die geringste Spur (ein Faktum, das von uns an entsprechender Stelle innerhalb der Falschurkunde durch blaues Fragezeichen hervorgehoben wurde).
Dass gerade die topographischen Gegenstände, die in Bezug auf den Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller wesentlich sind, gerade auch diejenigen sind, die in dem hier vorliegenden "Fortführungsriß" (zeichnerisch) unterdrückt werden, beweist deutlich die mit der Fertigung der Falschurkunde verbundene Betrugsabsicht.
Damit einhergehend
(und in unmittelbarem Zusammenhang zu den hier erfolgten Überbauungen des Nachbarn stehend), wird in besagter Falschurkunde - in Übereinstimmung zu der Betrugsabsicht der Katasterbehörde sowie des Nachbarn Müller - ein objektiv falscher Grenzverlauf zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller vorgetäuscht, exakt jener Art, wie er zuvor schon vom Katasteramt St. Ingbert behauptet worden war (siehe grün markierte Linie).

Anm.:
Auf die Gründe für das hier bestehende Interesse an der Durchsetzung eines falschen Grenzverlaufs wurde bereits an anderer Stelle hingewiesen. Vorliegend deshalb nurmehr in Stichworten:
Katasterbehörde = Interesse an der Vertuschung früherer Falschmessungen im Umfeld des Grundstücks Schmelzer/Wolf.
Nachbar Müller = Interesse an der Aneignung fremden Eigentums, zur Durchführung der eigenen rechtswidrigen Bauvorhaben.

Obwohl an der Grenze zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller keine Grenzzeichen existierten (und bis heute immer noch nicht existieren), macht sich Renardy an dieser Stelle darüber hinaus auch die bereits 1984 vom Katasteramt St. Ingbert geübte Betrugspraktik zu eigen, eine Abmarkung jenes falschen Grenzverlaufs zu behaupten (siehe die von Renardy erfundenen "Grenzzeichen", von uns blau markiert). Papier ist bekanntlich geduldig, und zwei kleine Quadrate mit einem Punkt in der Mitte zu zeichnen, die Grenzzeichen darstellen sollen, ist leicht, wenn nur hinreichend Skrupellosigkeit vorhanden ist.

Anm.:
Wie groß der Erfindungsreichtum der an einem falschen Grenzverlauf interessierten Kreise stets war, beweist in diesem Zusammenhang allein schon die Gegenüberstellung der Behauptung, dass der (falsche) Grenzverlauf abgemarkt sei, mit der - zum Zwecke der Inszenierung von Zivilverfahren - parallel dazu erhobenen Behauptung, dass der Grenzverlauf "streitig" sei. Welch logischer Irrsinn sich damit verbindet, ist evident.
Zur Erinnerung: "Streitigkeit" einer Grenze bedeutet Nichtermittelbarkeit; Vorhandensein einer Abmarkung, d.h. Vorhandensein von Grenzzeichen, andererseits bedeutet bzw. setzt voraus, dass die Grenze bereits ermittelt wurde.
Nicht nur ist es so, dass jede dieser beiden Behauptungen für sich genommen bereits falsch war/ist (tatsächlich: die Grenze war/ist ermittelbar, es waren/sind allerdings keine Grenzzeichen vorhanden), vielmehr wurde/wird durch deren Kombination hier ein Gipfel logischer Widersprüchlichkeit erreicht. Nichtermittelbarkeit und Ermittelbarkeit gleichzeitig sind nämlich schlechterdings nicht möglich.
Nicht zuletzt ist das hier konkrete Beispiel auch deshalb so aufschlussreich, weil es deutlich macht, welcher Art sowohl das Verhalten der Katasterbehörde und später dann, das der Gerichte
innerhalb des vorliegenden Skandals allgemein war. Auf eine Kurzformel gebracht, ließe sich dieses wie folgt umschreiben: Keine Behauptung, so primitiv, unsinnig, widersprüchlich und verlogen sie im einzelnen auch war, wurde hier ausgelassen, wenn sie nur den Hauch einer Chance bot, dem vorliegend beabsichtigten Betrug (will heißen: Grundstücksraub) zum Durchbruch zu verhelfen. Offenkundige logische und/oder rechtliche Absurdität spielte dabei nie die geringste Rolle.

Zur Verdeutlichung der hier gegebenen Abweichung des von Renardy (wie auch von dem Katasteramt St. Ingbert) vorgetäuschten falschen Grenzverlaufs von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen wurde von uns in die Falschurkunde fernerhin der richtige Grenzverlauf (rote Linie) eingezeichnet.
Bemerkenswerterweise ist es so, dass sich dieser richtige Grenzverlauf sogar aus der Falschurkunde selbst ersehen lässt, insoweit nämlich Renardy bei seinen Fälschungsaktivitäten ein durchaus kapitaler Fehler unterlaufen ist. Dieser besteht darin, dass er es versäumt hat, das richtige, seit der Urmessung unverändert geltende Grenzpunktmaß am Bahnweg zu unterdrücken. Hier muss man schon sagen: Auch Fälschen will bekanntlich gelernt sein!
Bevor nachfolgend die in der Falschurkunde enthaltenen wesentlichen Maße betrachtet werden, ist eine Erläuterung vorab vonnöten. Entgegen dem in der Urkunde Urhandriß enthaltenen Nullpunkt, der jenseits der (später errichteten) Bahntrasse liegt, ging Renardy im Rahmen seiner amtlichen Nachprüfung vom 30.05.1985 von einem Ausgangspunkt diesseits der Bahntrasse aus, der gegenüber dem Nullpunkt der Urmessung um 29,60 m verschoben (auf der Messstrecke verkürzt) war. Insofern sind die entsprechenden Grenzpunktmaße aus der Urmessung entlang des Bahnwegs um jeweils 29,60 m zu kürzen.
Angewandt auf die in der unmaßstäblichen Skizze enthaltenen Maße bedeutet dies, dass die das Grundstück Schmelzer/Wolf bestimmenden Grenzpunktmaße am Bahnweg wie folgt aussehen:

1. Das Maß für den Grenzpunkt an der Unteren Kaiserstraße:

85,39 m (= 116,90 m - 1,91 m aus der 1968 erfolgten Straßenlandabtretung - 29,60 m)

2. Das Maß für den Grenzpunkt an der Grenze Schmelzer/Wolf - Müller

60,20 m (= 89,80 m - 29,60 m)

Unter Berücksichtigung der allgemein akzeptierten vermessungstechnischen Toleranzen (von plus/minus einigen Zentimetern) besteht zwischen den vorgenannten Maßen Übereinstimmung zu den orange markierten Maßen innerhalb des von Renardy verfertigten "Fortführungsrisses" (85,39 m zu 85,37 m / 60,20 m zu 60,21 m). Auch im Hinblick auf die Breite des Grundstücks entlang des Bahnwegs besteht, entsprechend der üblichen vermessungstechnischen Toleranz, Übereinstimmung (25,19 m gemäß den Zahlen der vorliegend getätigten Berechnung, zu: 25,13 m gemäß dem Rutenmaß des Urhandrisses sowie der Grenzbescheinigung Engler, zu: 25,16 m gemäß dem Renardyschen "Fortführungsriss").
Fakt ist also, dass sich sogar jener Falschurkunde, genannt: "Fortführungsriss", sowohl die richtigen Grenzpunktmaße (von uns orange markiert) als auch die korrekte Breite des Grundstücks Schmelzer/Wolf entnehmen lassen. Möglich war und ist dieses allerdings auch nur deshalb, weil Renardy bei seiner Fälschung so dilettantisch vorging, will heißen: weil er es, wie oben bereits angeführt, versäumt hat, das richtige Grenzpunktmaß nach der Urmessung von 60,20 m (60,21 m) zu unterdrücken.
Vor allem auch durch diesen Fauxpas offenbart sich das von ihm als angeblich richtiges Grenzpunktmaß angegebene Maß von 62,16 m (von uns grün markiert) als der misslungene Versuch einer arglistigen Täuschung, die, grob in der Ausführung, nur deshalb Außenwirkung entfaltet, weil kriminelle Energie der Katasterbehörde dies so will.
Eingedenk der Tatsache, dass Renardy - wie oben bereits belegt - bei seiner örtlichen Nachprüfung auch im Besitze der Urkunde Urhandriss bzw. der dort enthaltenen Maße war, fernerhin eingedenk dessen, dass eine Veränderung der Grenze zwischen den Grundstücken Schmelzer/Wolf und Müller zu keiner Zeit stattgefunden hat, muss konstatiert werden, dass in jener Falschurkunde, genannt: "Fortführungsriss", nicht nur wissentlich ein falscher Grenzverlauf vorgetäuscht werden soll, sondern darüber hinaus auch noch, dass dieser falsche Grenzverlauf identisch mit dem Grenzverlauf aus der Urmessung sein soll. Ein größeres Maß an Betrug ist hier wohl kaum mehr möglich!
Nicht nur fand sich die vorliegend behandelte (entzauberte) Falschurkunde in der Ministerialakte bei den Verwaltungsgerichten, vielmehr wurde diese in Zusammenhang mit unserer Strafanzeige, 10 Js 257/97, vom 7. November 1996, von Renardy der Staatsanwaltschaft Saarbrücken sogar noch als angebliches "Beweismittel" vorgelegt. Passend für den beabsichtigten Zweck, um den Aspekt der amtlichen Nachprüfung und die dabei begangenen schwersten Amtspflichtverletzungen zu verschleiern, wurde sie von ihm dabei als Resultat einer angeblichen "Gutachtermessung" ausgegeben (und mit genau einer solchen Überschrift versehen).
Dass besagte Falschurkunde von der im vorliegenden Fall stets tendenziös agierenden Staatsanwaltschaft (der erkennbar mehr der Schutz von straffällig gewordenen Beamten und anderen Personen am Herzen lag, als die Wahrung des Rechts) nur allzu gerne aufgegriffen wurde, um das Ermittlungsverfahren gegen Renardy einzustellen, versteht sich - neben der erneut geübten Unterdrückung der Urkunde Urhandriss - nach alldem gewissermaßen von selbst.
Wie speziell auch jene Episode bei der Staatsanwaltschaft zeigte, hatte die von Renardy verfertigte Falschurkunde insofern also multifunktionalen Charakter, wenn auch der Schwerpunkt eindeutig auf der bewusst beabsichtigten Verfälschung des Katasters lag.

6. Zusammenfassung

Die Ereignisse in Zusammenhang mit dem "Wirken" des amtlichen Nachprüfers Renardy relativ ausführlich zu schildern, war deshalb erforderlich, weil es sich dabei, wenn auch nicht um das einzige, so doch um das Paradebeispiel der von der Katasterbehörde praktizierten Strategie der Rechtsverweigerung handelt.
Durchgängige Praxis der Behörde von Anfang an war es im vorliegenden Fall, sich selbstherrlich über das Recht hinwegzusetzen, eigene Fehler, so augenscheinlich und gravierend diese auch waren, nicht zu korrigieren, vielmehr einmal begangene Rechtsbeugung kontinuierlich fortzusetzen, dabei: durch Akte der Willkür die Eigentumsrechte von Bürgern vorsätzlich zu missachten, um so eigenen Interessen zum Durchbruch zu verhelfen, mit dem Nebeneffekt, es politischen Günstlingen zu ermöglichen, ihre rechtswidrigen Bauvorhaben zu verwirklichen.
Eingedenk dessen, dass Sinn und Zweck der Katasterbehörde im Wesentlichen der von Dienstleistungen für den Bürger sein soll (sollte), so: durch Erbringung fachlich, sachlich und rechtlich einwandfreier Grundstücksmessungen, ebenso wie: durch Garantierung der rechtlich richtigen Eigentumsverhältnisse in Bezug auf vorhandenes Grundstückseigentum vermittels Archivierung, Verwaltung und Herausgabe inhaltlich korrekter öffentlicher Urkunden, muss im vorliegenden Fall ein Verhalten konstatiert werden, das zutiefst autoritär und rechtsstaatswidrig ist. Nicht für den Bürger wurde hier gehandelt, sondern bewusst gegen diesen, damit aber auch gegen hier bestehende Pflichten als Beamter bzw. als Beamte sowie ganz eindeutig gegen den geleisteten Amtseid.
Welch tiefe Diskrepanz zwischen der oft und gerne propagierten Ideologie sog. Rechtsstaatlichkeit und den realen Verhältnissen herrscht, beweist nicht zuletzt die Unverfrorenheit, mit der vorliegend das Recht gebeugt wurde bzw.: werden konnte, weil Konsequenzen, so insbesondere: dienst- oder strafrechtlicher Art, für die hier Verantwortlichen erkennbar nicht erfolgten, vielmehr diese sich allseitigen Schutzes erfreuen durften, so seitens Politik und Justiz. Während die erstere auf die hier begangenen Straftaten, Grund- und Menschenrechtsverstöße mit bewusster Untätigkeit reagierte, durch jene gewollte Tolerierung aber auch: den eigenen Anspruch, Repräsentant rechtstaatlicher Prinzipien sowie der Interessen der Bürger zu sein, als bloße Phrase zur Täuschung der "Untertanen" zu erkennen gab, entpuppte sich die letztere, entgegen dem gleichfalls oft und gerne behaupteten Postulat angeblicher Unabhängigkeit, als reine Helfershelferin der Exekutive, man könnte auch sagen: als willige Dienstleisterin in Sachen Rechtsverweigerung. Wen wundert, angesichts eines derart umfassenden Mangels an Kontrolle, die im vorliegenden Fall zu beobachtende Anmaßung straffällig gewordener Beamter, über fremdes Eigentum bestimmen, will heißen: dies gemäß eigener Willkür verteilen zu wollen?

 

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